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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.11.1968 - 90 u. 92 VII 67

Aktenzeichen 90 u. 92 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 22.11.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Ausbauantrag.

Aus den Gründen

Soweit die Kläger nicht die Wegführung selbst beanstanden, sondern den baldigen Ausbau eines Weges erreichen wollen, ist festzustellen: Da insoweit nicht der Flurbereinigungsplan Teil I angegriffen wird, muß zunächst ein entsprechender Antrag an den Vorstand der TG gestellt werden. Wenn dieser abgelehnt werden sollte, kann nach vorheriger Beschwerdeeinlegung das Gericht angerufen werden (§ 141 Abs. 1 und 5 FlurbG); sollte der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden werden, kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung, muß aber nach Maßgabe des § 76 VwGO binnen Jahresfrist Klage erhoben werden (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 75 VwGO); bleibt die Beschwerdebehörde innerhalb von sechs Monaten nach Rechtsmitteleinlegung untätig, so gilt das als ablehnender Bescheid und das Gericht kann in diesem Falle nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten angerufen werden (§ 142 Abs. 3 FlurbG).