Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.11.1968 - 115 VII 67
Aktenzeichen | 115 VII 67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.11.1968 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Berechnung der Einlagefläche nicht der Grundbuchstand sondern grundbuchamtlich noch nicht vollzogene Notariatsverträge zugrunde gelegt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). |
2. | Behauptet jedoch einer der Beteiligten, daß die nach dem übereinstimmenden Teilnehmerwillen bei der Flurbereinigung zugrunde zu legenden notariellen Urkunden Unrichtigkeiten enthalten, so kann diese Differenz nur von den in Frage kommenden Beteiligten selbst durch eine entsprechende Änderung der entsprechenden Vereinbarung ausgeräumt werden. |
3. | Die Teilnehmergemeinschaft ist nicht befugt, von sich aus diese notariellen Verträge zu überprüfen und nach eigenem Ermessen - unverändert oder geändert - für die Verfahrensunterlagen zu verwenden. |
Anmerkung
Unter der in Leitsatz 3 genannten Teilnehmergemeinschaft ist außerhalb Bayerns die Flurbereinigungsbehörde zu verstehen.