Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.1968 - 3 C 108/67 = AS 10, 372= RdL 1968 S. 275
Aktenzeichen | 3 C 108/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.06.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = AS 10, 372 = RdL 1968 S. 275 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten können auch gegen den Willen der Gemeinde auf diese übertragen werden. |
2. | Erstreckt sich das Gebiet eines Flurbereinigungsverfahrens über mehrere Gemeindebezirke und sind nur noch in einem Bezirk Aufgaben zu erfüllen, dann ist es zweckmäßig, die Übertragung der Vertretung und Verwaltung auf diejenige Gemeindebehörde vorzunehmen, in deren Bereich die Aufgaben noch zu erfüllen sind. |
Aus den Gründen
Die von der Flurbereinigungsbehörde in der Schlußfeststellung vom 15.8.1967 angeordnete Übertragung der Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und der Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeindebehörde F. entspricht der Vorschrift des § 151 FlurbG und ist daher nicht zu beanstanden.
Im Gegensatz zur Übertragung von Eigentum und Unterhaltung an gemeinschaftlichen Anlagen, die gegen ihren Willen nicht möglich ist, muß die Klägerin jedoch mit ihrer Behörde die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten übernehmen, nachdem sie ihr durch die Flurbereinigungsbehörde übertragen worden sind. Die Bestimmung des § 151 Satz 2 FlurbG enthält weder wörtlich noch ihrem Zweck nach die Einschränkung, daß diese Übertragung in allen Fällen nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich ist. Die Flurbereinigungsbehörde hat im vorliegenden Falle auch von dem ihr zustehenden Ermessen, eine der betroffenen Gemeinden auszuwählen, in der rechten Weise Gebrauch gemacht.
Die in § 151 FlurbG vorgesehene Übertragung von Vertretung und Verwaltung der Teilnehmergemeinschaft auf die Gemeindebehörden hat den Zweck, den notwendigen Fortbestand der Teilnehmergemeinschaft möglichst reibungslos zu sichern. Es entfällt mit ihr die Notwendigkeit der Aufstellung einer besonderen Satzung und der kontinuierlichen Neuwahl des Vorstandes. Da die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde in jedem Falle auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergehen (§ 151 Satz 3 FlurbG), wird durch die Übertragung der genannten Funktionen regelmäßig eine Vereinfachung eintreten, die im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt und die Gemeinde vergleichsweise kaum zu belasten braucht. Diese Feststellung gilt zumindest für den hier zu entscheidenden Fall, in dem die Gemeindebehörde lediglich dann einmal tätig werden muß, wenn Unterhaltungsarbeiten an dem eingangs beschriebenen Weg notwendig werden. Der von Steuer (Komm. 2. Aufl. zum FlurbG, Anm. 3 zu § 151) offenbar vertretenen Meinung, wonach die Gemeinde die Möglichkeit hat, eine auf ihre Behörde vorgenommene Übertragung der Vertretung und Verwaltung der Teilnehmergemeinschaft abzulehnen, kann jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn diese Übertragung zweckmäßig ist und im Einzelfall keine besonderen Belastungen mit sich bringt.Anmerkung
Hinsichtlich der Übertragung gemeinschaftlicher Anlagen auf die Gemeinde ist in Bayern Art. 19 AGFlurbG zu beachten.