1. | Nutzungsbeschränkungen zur Sicherung eines mit öffentlichen Mitteln bezweckten Flurbereinigungserfolges sind zulässig (§ 37 Abs. 2, § 58 Abs. 4 FlurbG). |
2. | Ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG liegt in der Festsetzung einer derartigen Beschränkung nicht, solange die Grundsätze der wertgleichen Abfindung gewahrt sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.