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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 21.11.1967 - 3 U 82/67

Aktenzeichen 3 U 82/67 Entscheidung Urteil Datum 21.11.1967
Gericht Oberlandesgericht Nürnberg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Begriff des Baulandes.

Aus den Gründen

Das Bundesbaugesetz vom 23.6.1960 (BBauG) definiert den Begriff "Bauland", den es nur an einer einzigen Stelle (in § 9) gebraucht, nirgends. In § 9 verwendet es ihn in dem Zusammenhang, daß es bestimmt, daß das "Bauland" in dem Bebauungsplan durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text festzusetzen sei. Aus der vorgenannten Textstelle läßt sich keineswegs ableiten, daß nur die in einem Bebauungsplan verzeichneten Grundstücke "Bauland" seien. Einer so engen Auslegung steht nämlich sowohl der Sprachgebrauch als auch die Systematik des BBauG entgegen. Der Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff "Bauland" ein Grundstück, auf dem gebaut werden kann. Die Verkehrsanschauung verbindet mit diesem Begriff außerdem die Vorstellung, daß für den Erwerb von Bauland ein erheblich höherer Preis gezahlt werden muß als für den Erwerb baulich nicht nutzbarer Flächen. Überprüft man die Frage, auf welchen Grundflächen gebaut werden kann, an Hand der einzelnen Bestimmungen des BBauG, so ergibt sich, daß durchaus nicht nur diejenigen Grundstücke "Bauland" sind, die als solche gemäß § 9 BBauG im (genehmigten) Bebauungsplan "festgesetzt" worden sind. Die §§ 29 ff. BBauG bestimmen nämlich, daß Bauvorhaben zulässig sind:

a) Auf Grundstücken im Geltungsbereich eines (beschlossenen und genehmigten) Bebauungsplanes (§ 30 BBauG),

b) auf Grundstücken, die in Gebieten liegen, "für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen" (§ 33 BBauG),

c) auf Grundstücken, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht beschlossen ist, die aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (§ 34 BBauG),

d) in Ausnahmefällen sogar auf Grundstücken im Außenbereich, "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (und) die ausreichende Erschließung gesichert ist" (§ 35 BBauG).

Das LG rechnet anscheinend nur die Grundflächen der Gruppe a) zum "Bauland". Eine Begriffsbestimmung dieser Art ist zwar durchaus vertretbar. Ob sich aber der an dem Erwerb von Baugrund interessierte Laie unter dem Ausdruck "Bauland" ebenfalls nur ein im Geltungsbereich eines (beschlossenen und genehmigten) Bebauungsplanes gelegenes Grundstück vorstellt, ist nicht ganz so sicher, zumal dem Laien die Bestimmungen über die sog. Bauleitplanung und über die Zulässigkeit von Bauvorhaben weitgehend unbekannt sind und sein Interesse doch wohl im wesentlichen nur darin besteht, einen ihm zusagenden Grund zu bekommen, auf dem er alsbald bauen kann, wobei es ihm - falls er mit dem Erhalt einer Baugenehmigung rechnen kann - im übrigen gleichgültig ist, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Auch auf die sog. "Baureife", d.h. auf die voll durchgeführte Erschließung kommt es ihm nicht immer an, zumal es sogar relativ häufig vorkommt, daß die Erschließung des Baugeländes erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird.