Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.04.1967 - 68 VII 66
Aktenzeichen | 68 VII 66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.04.1967 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch Waldgrundstücke, die lediglich aus katastertechnischen Gründen beigezogen werden, sind nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG durch Wege zugänglich zu machen. |
Aus den Gründen
Es kommt nun nicht darauf an, daß die Kläger auch früher keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu ihrem Wald hatten und dieser nur aus katastertechnischen Gründen beigezogen worden war. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, daß Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (vgl. auch Steuer, 2. Auflage, Anmerkung 36 ff. zu § 44 FlurbG). Das diesbezügliche Verlangen der Kläger für ihren Wald Flurst. 795/2 ist daher berechtigt.
Je nach den örtlichen Verhältnissen und den für die Bewirtschaftung des Waldes maßgebenden Umständen wird die Ausweisung einer Wegfläche oder die Bestellung eines dinglich gesicherten Fahrtrechts in Frage kommen. Von der Entscheidung dieser Frage wird es auch abhängen, ob und in welchem Umfang der Wald zum Landabzug und zu den Ausführungskosten heranzuziehen sein wird.