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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 31.01.1967 - F III 178/66

Aktenzeichen F III 178/66 Entscheidung Urteil Datum 31.01.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Hinsichtlich der Aufklärungspflicht genügt es, wenn bei der Aufklärung der Teilnehmer vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 1 FlurbG auch auf die Möglichkeit und den Zweck der Durchführung eines Verfahrens nach § 87 ff. FlurbG hingewiesen wurde.