1. | Ein Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu Ausführungskosten hat keine aufschiebende Wirkung. |
Aus den Gründen
Flurbereinigungskosten (Ausführungskosten) sind Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bei denen die aufschiebende Wirkung im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Anfechtungsklage entfällt. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 VwGO bereits vor Erhebung der Klage anordnen; dies hat allerdings nach § 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Widerspruch des Antragstellers (hier Beschwerde 141 FlurbG) wegen der Beiträge zu den Flurbereinigungskosten zur Voraussetzung.