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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 17 Abs. 2 FlurbG

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.09.1967 - 3 U 1/67

Aktenzeichen 3 U 1/67 Entscheidung Urteil Datum 26.09.1967
Gericht Oberlandesgericht Nürnberg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Bei Verträgen, deren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängt, haben die Vertragspartner eine gegenseitige Treuepflicht dahin zu wahren, daß sie alles in ihren Kräften Stehende zu tun haben, um die Genehmigung herbeizuführen, und alles zu unterlassen haben, was dieser Genehmigung hinderlich sein könnte.

Aus den Gründen

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß ein Vertragspartner, der diese sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, der anderen Partei den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Beklagte wäre also der Klägerin dann schadensersatzpflichtig, wenn durch ihr Zuwiderhandeln gegen die ihr obliegende Verpflichtung, den Vertrag rechtswirksam zu machen, die Genehmigung nicht erteilt wurde.