1. | Eine vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, daß sie die Bestimmungen des § 44 FlurbG über die wertgleiche Abfindung verletzt. |
2. | Ob eine Anfechtung gegeben ist, wenn die vorläufige Einweisung offensichtlich in einem großen Mißverhältnis zur Einlage steht, bleibt offen. |