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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.11.1966 - 69 VII 66

Aktenzeichen 69 VII 66 Entscheidung Urteil Datum 04.11.1966
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zuständigkeit des Spruchausschusses (Art. 29 AGFlurbG) bezieht sich im Zusammenhang mit anderen Beschwerdepunkten auch auf Ausbaubeschwerden.