Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.01.1965 - 46 VII 63
Aktenzeichen | 46 VII 63 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.01.1965 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Humusabschiebungen bei Planierungsarbeiten berühren die Gleichwertigkeit der Abfindung dann nicht, wenn die durch die Planierungsmaßnahme eingetretene Bewirtschaftungserleichterung die Schäden übertrifft. |
Aus den Gründen
Das Gericht ist auf Grund der Ortsbesichtigung zur Überzeugung gelangt, daß die Planierung des Flurstücks 499 dessen Bewirtschaftung erheblich erleichtert hat und damit eine Werterhöhung herbeigeführt hat, die den Schaden, der möglicherweise stellenweise entstanden ist, übertrifft. Die Einebnung war für das Grundstück jedenfalls nicht nachteilig. Es ist nun nicht angängig aus den Wirkungen einer im Ganzen werterhöhenden Planierungsmaßnahme, die zum weitaus überwiegenden Teil aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird, einen Teil als wertmindernd herauszunehmen, hiermit die erste Schätzung zu Gunsten des neuen Grundstückseigentümers zu korrigieren, daneben aber den überwiegenden Teil des durch die Wertsteigerung herbeigeführten Mehrwerts dem neuen Grundstückseigentümer umsonst zu überlassen.