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von Anonymer Benutzer

RzF - 17 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.10.1965 - 96 VII 64

Aktenzeichen 96 VII 64 Entscheidung Urteil Datum 29.10.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Lage eines Grundstücks in der engeren Schutzzone der gemeindlichen Quellfassung, bedeutet grundsätzlich keine nennenswerte Wertminderung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück.

Aus den Gründen

Die Kläger machen geltend, daß das Grundstück dadurch im Wert gemindert sei, daß es in die engere Schutzzone der gemeindlichen Quellfassung einbezogen und dadurch in der Bewirtschaftung Beschränkungen unterworfen werde. Nach der vom Landratsamt erholten Auskunft wird die Einbringung natürlicher Dungstoffe in den Boden nicht verboten werden. Es darf nur kein Dünger auf dem Grundstück gelagert werden. Der Hof der Kläger ist etwa 300 m entfernt. Es entsteht daher den Klägern aus dem Verbot, Dünger zu stapeln, kein Nachteil. Wie aus der Auskunft des Landratsamtes weiter hervorgeht, kann das Grundstück auch mit Jauche gedüngt werden, nur muß es in einer Weise geschehen, daß die Jauche nicht in den Fassungsbereich der Quellbohrung abgeschwemmt werden kann. Die Lage des Grundstücks in der engeren Schutzzone bewirkt somit keine nennenswerte Wertminderung.