Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.06.1965 - 15 VII 64
Aktenzeichen | 15 VII 64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.06.1965 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die Erstattung der Aufwendungen der vom Spruchausschuß beigezogenen Teilnehmer gelten die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) entsprechend. |
Aus den Gründen
Was schließlich die Kostenentscheidung des Spruchausschusses anlangt, so gelten hierfür zunächst nach § 147 Abs. 5 FlurbG die Absätze 1 - 3 daselbst. Der Umstand, daß die Beschwerde des Kl. zum Teil Erfolg hatte, bestimmte den Spruchausschuß, von der Ermächtigung des § 147 Abs. 2 FlurbG in der Weise Gebrauch zu machen, daß er die Kosten niedriger bemaß, als er dies getan hätte, wenn der Kl. völlig unterlegen wäre. Nachdem dieser lediglich mit seiner Beschwerde wegen zu geringer Zuteilung von Wiesen durchdrang und auch hier nur zum Teil, ist die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- DM und eines Pauschsatzes für die baren Auslagen von 25,-- DM nicht zu beanstanden. Für die Erstattung der Aufwendungen der vom Spruchausschuß beigezogenen Teilnehmer G. enthält § 147 Abs. 1 bis 3 FlurbG keine Regelung. Es bestehen keine Bedenken, die §§ 68 ff. VwGO über das Widerspruchsverfahren entsprechend anzuwenden. Gemäß §§ 72, 73 VwGO entscheidet die Widerspruchsbehörde über die Kosten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung Bd. 17 S. 246 ausgesprochen hat, sind der Kostenentscheidung nach §§ 72, 73 VwGO die §§ 154 ff. VwGO zugrunde zu legen. Der Spruchausschuß konnte daher entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der beigezogenen Teilnehmer G. als erstattungsfähig behandeln. Er hätte jedoch, weil der Kl. mit seiner Beschwerde zum Teil Erfolg hatte, die Kosten teilen müssen (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Dementsprechend ist die Entscheidung des Spruchausschusses im Kostenpunkt geändert worden. Die Beiziehung des Teilnehmers G. im Beschwerdeverfahren kann der Kl. nicht beanstanden, da er einen Austausch mit dessen Ersatzgrundstück angestrebt hat.