Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 17.11.1964 - V 423/64
Aktenzeichen | V 423/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.11.1964 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Zum Interesse der Beteiligten |
Aus den Gründen
Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Flurbereinigungsbehörde hätte das besondere Interesse der Kleinlandwirte nicht genügend berücksichtigt, fehlt ihm zur Geltendmachung eines derartigen Einwandes das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist zur Vertretung dieser Gruppe von Verfahrensteilnehmern nicht bevollmächtigt; genausowenig ist er mit der Vertretung der Interessen von Landwirten, die nach seiner Behauptung Beschwerde erheben wollten, diese aber nicht erhoben haben, beauftragt. Seine Hinweise darauf, daß der Gemeinde B. durch das Verfahren Baugelände zur Verfügung gestellt werden solle, daß dem Teilnehmer v.G. der beste Teil der Gemarkung zugeteilt werde und daß die kleinbäuerlichen Betriebe mit einer Verkleinerung ihrer Nutzfläche rechnen müßten, daß ein Landabzug in Höhe von 1 % der Einlagefläche unberechtigt sei und daß der Zweck der Aussiedlung nicht erreicht werde, stellen keine Einwendungen dar, die gegen die Anordnung der Flurbereinigung mit Recht erhoben werden können. Falls sich der Kläger durch die angeführten Umstände in einem späteren Stadium des Verfahrens, insbesondere bei seiner Abfindung, beschwert fühlen sollte, kann er die betreffenden Verwaltungsakte mit den gegen sie gegebenen Rechtsmitteln anfechten.