1. | Eine Vergrößerung des Wegenetzes um ein Drittel der bisherigen Fläche kann kaum mehr als eine geringfügige Maßnahme bezeichnet werden, bei der von der Erstellung eines Wegeplanes abgesehen werden kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.