Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 13.11.1964 - F III 46/63
Aktenzeichen | F III 46/63 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.11.1964 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Pächter hat keinen Anspruch darauf, daß dem Verpächter Grundstücke zugeteilt werden, die eine Fortführung des Pachtbetriebes in bisheriger Form gestatten. |
Aus den Gründen
Die Klägerin ist als Nutzungsberechtigte der Grundstücke, der Kläger Nebenbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 2 d FlurbG. Hinsichtlich ihrer Nutzungsrechte ist die Landabfindung der Kläger an die Stelle der alten Grundstücke getreten (§ 68 Abs. 1 FlurbG). Einen Anspruch darauf, daß ein Nutzungsberechtigter, der wie im vorliegenden Fall die Grundstücke aufgrund eines pachtähnlichen Verhältnisses bewirtschaftet, diese im gleichen Umfang und Art wie die alten Grundstücke nutzen kann, hat er jedoch nicht. Das ergibt sich aus § 70 Abs. 2 FlurbG. Danach ist das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn "der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert wird", daß dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird. Der Pächter hat demnach keinen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken an die Verpächter, die es ihm ermöglichen, den Pachtbetrieb in der bisherigen Art fortzuführen.