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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 17.10.1963 - V 78/62 = IK 1964 S. 290

Aktenzeichen V 78/62 Entscheidung Urteil Datum 17.10.1963
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen IK 1964 S. 290  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Berücksichtigung des Waldeinflusses bei der Abfindung.

Aus den Gründen

Die Pläne grenzen mit ihrer ganzen Nordseite, d.h. mit etwa rd. 400 m Länge, nur durch einen 4 m breiten Weg getrennt, an Wald an und unterliegen somit auf dieser ganzen Länge den Einflüssen dieses Waldes. Diese Einflüsse stellen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der des Bundesverwaltungsgerichts Umstände dar, die den Ertrag der Grundstücke beeinflussen und deswegen bei Berechnung des Abfindungsanspruchs in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30.9.1960 - I B 90.60 -). Diese nachteiligen Einflüsse wiegen im vorliegenden Fall um so schwerer, als die Kläger überhaupt keine Flurstücke mit Waldgrenzen eingelegt haben. Die Flurbereinigungsbehörde hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, daß sie einen Streifen von 10 m entlang des Waldrandes von III. in V. Klasse und daran anschließend nach Süden zu einem weiteren 10 m breiten Streifen von III. in IV. Klasse herabstufte.

Richtig ist, daß die Flurbereinigungsbehörde dem neu hier zugeteilten Teilnehmer eine größere Waldfläche zumutete, wenn sie nicht auf eine Zusammenlegung überhaupt verzichten wollte. Dies ist nicht zu beanstanden, denn es bestand keine Veranlassung dafür, einzelne Flurstücke allein wegen der Lage am Wald als bedingte und insofern als solche anzusehen, die den alten Eigentümern möglichst in der alten Form wieder zuzuteilen sind.

Es ist deshalb jetzt unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit der Abfindung zu prüfen, ob und inwieweit die von der Flurbereinigungsbehörde verfügte Herabstufung die schädigenden Waldeinflüsse ausgleicht. Hierzu ist festzustellen, daß die Flurstücke einen zwar ertragreichen, aber doch etwas schwereren Boden haben, bei dem sich schädigende Einflüsse durch Wald besonders nachteilig auswirken, und zwar deswegen, weil er nicht so gut abtrocknet, so daß besondere Arbeitserschwerungen bei der Bewirtschaftung auftreten, im Frühjahr z.B. durch Verschmutzung der Maschinen und bei der Ernte im Herbst z.B. durch doppeltes Mähen verbunden mit Handmähen bei Getreideanbau, Einsammeln der Maiskolben mit der Hand beim Maisanbau, Säubern der Kartoffeln beim Kartoffelanbau. Hinzu kommt, daß der überwiegend mit Laubholz bestockte, voll ausgewachsene Wald als kompakte, dichte Masse an die Flurstücke heransteht, ja mit dem Überhang über den Weg bis in die Flurstücke hineinragt. Fallwinde können daher hier sich besonders nachteilig auswirken. Das bestätigte der Augenschein. Bei ihm konnte festgestellt werden, daß die auf den strittigen Flurstücken vorhandenen Schäden (umgelegte und abgeknickte Maisstengel) weit stärker waren als auf den weiter vom Wald entfernten Flurstücken. Die Schattenbildung ist bei dem dichten überhängenden Bestand auch im Norden nicht ganz ohne Wirkung. Hinzu tritt ein verstärkter Nährstoffentzug durch Baumwurzeln und dergl.. Weiter kommen in besonderem Maße die schädigenden Einflüsse durch die Abdeckung der Saat mit Laub und die Verstockung durch Flugsamen, durch Ungeziefer und schließlich noch durch Wild hinzu.

Die Entschädigung für Ertragsminderung durch Abbonitierung um eine bzw. zwei Klassen gleicht aber nur die Ertragsausfälle durch Schattenwirkung, Nährstoffentzug, Abdecken der Saat mit Laub, Bestockung durch Flugsamen, sowie die Schäden durch Fallwinde, Ungeziefer und Wild aus. Dazu tritt eine Mehrarbeit bei der Bearbeitung des noch nicht abgetrockneten Bodens im Frühjahr und bei der Ernte im Herbst. Besonders die durch den Waldeinfluß notwendig werdende vermehrte Handarbeit führt bei dem bekannten Arbeitermangel zu nicht unerheblichen Erschwernissen für den vollmotorisierten Betrieb der Kläger. Dieser so entstehende Schaden ist nach Ansicht des Gerichts höher anzusetzen als der durch Ertragsminderung. Der Waldeinfluß führt rein betriebswirtschaftlich gesehen beim Umfang und Ausmaß der Waldgrenze zu einer dauernden, nicht unerheblichen Arbeitsbelastung, so daß die Bewirtschaftung der strittigen Flurstücke sich auf die Dauer auch ungünstig auf den Betriebserfolg auswirken muß. Dieser durch Herabstufung bisher nicht ausgeglichene Schaden wird auch, im Gegensatz zu der Meinung des Beklagten, durch andere Zuteilungsvorteile nicht ausgeglichen.

Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit hält das Gericht die Zuweisung des Flurstücks x mit 41,80 ar = 20,57 WE (Land der Teilnehmergemeinschaft) für zweckdienlich und ausreichend. Der Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, wenn das Flurstück den Klägern gegen einen Geldausgleich in Höhe der Hälfte seines Wertes = 2.500,-- DM überlassen wird. Das Gericht konnte sich diesem Vorschlag aber nicht anschließen und wies das Flurstück ohne Geldausgleich zu, da Umfang und Ausmaß der noch auszugleichenden Nachteile seiner Ansicht nach über die Hälfte des Wertes des Flurstücks hinausgehen.