1. | Der Anordnungsbeschluß kann nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen der § 1, § 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft und die Abgrenzung des Gebiets verstoße gegen die Ermessensrichtlinien des § 7 FlurbG. |
2. | Die Lage eines arrondierten Hofes am Rande eines Flurbereinigungsgebietes gewährt keine rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte für eine andere Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets. |
Aus den Gründen
Die Angriffe der Klägerin gegen das Urteil werfen keine Rechtsfragen auf, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Sie beruhen im wesentlichen auf der irrigen Rechtsansicht, die Klägerin habe einen gesetzlichen Anspruch, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Der Anordnungsbeschluß kann nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen der § 1 § 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, und die Abgrenzung des Gebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (Beschlüsse vom 3. Juni 1961, RdL 1961 S. 190; 20. Februar 1962, RdL 1962 S. 215).
Hiernach kommt es für die Entscheidung nicht auf das Vorbringen der Klägerin an, es sei eine "unbewiesene Parteibehauptung", daß das Verfahren ohne die Einbeziehung des klägerischen Besitzes nicht sachgerecht durchgeführt werden könne. Selbst wenn das Verfahren ohne die Grundstücke der Klägerin durchgeführt werden könnte, hätte sie keinen gesetzlichen Anspruch, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Maßgeblich ist allein,ob die Voraussetzungen der § 1 und § 4 FlurbG vorliegen. Das hat das Flurbereinigungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.
Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein am Rande eines Flurbereinigungsgebietes liegender Hof in ein Verfahren einbezogen werden darf. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 7 FlurbG. Die Rüge, das Flurbereinigungsgebiet sei mißbräuchlich begrenzt worden, entbehrt nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung jeder Berechtigung. Daß ein Hof am Rande eines Flurbereinigungsgebietes liegt, gibt keinen rechtlich relevanten Gesichtspunkt, um eine andere Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes vorzunehmen.
Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die Wegeverhältnisse durch andere Maßnahmen hätten verbessert werden können, ist für die Entscheidung rechtlich ohne Belang. Selbst wenn das der Fall wäre, würde sich damit die Unzulässigkeit der Anordnung nicht ergeben. Schließlich kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht auf die Frage an, ob die Mehrheit der Beteiligten sich bei der Vorbereitung der Einleitung des Verfahrens lediglich für eine Verbesserung der Wegeverhältnisse ausgesprochen hat.
Soweit die Klägerin eine mangelhafte Sachaufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens rügt, liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat auf der Grundlage der Besitzstandskarte die Zersplitterung und die unwirtschaftlichen Formen des im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundbesitzes festgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Besitzstandskarte ein ausreichendes Beweismittel, um die Voraussetzungen des § 1 FlurbG darzutun (Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 125.61 -). Anhand der Besitzstandskarte läßt sich auch ermitteln, ob das Gebiet ein ausreichendes Wegenetz besitzt. Der Beweiswert der Besitzstandskarte kann nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Karte, nicht dagegen durch allgemeines Bestreiten ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung unbegründet.