Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.07.1963 - 59 VII 62
Aktenzeichen | 59 VII 62 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.07.1963 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zielsetzung und Art der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG. |
Aus den Gründen
Das hier in Betracht kommende vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG unterscheidet sich aber auch in seinen Zielsetzungen und in der Art seiner Durchführung von dem allgemeinen Flurbereinigungsverfahren nach § 1 und § 4 FlurbG (vgl. Bundesverwaltungsgericht in RdL 62, 83). Es dient der Beseitigung von Nachteilen, die der Landeskultur im gegebenen Fall durch die Regulierung der R. entstanden sind. In einem solchen Verfahren haben wohl die Teilnehmer Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Sie können aber nicht mit Verbesserungsmaßnahmen rechnen, wie im allgemeinen Flurbereinigungsverfahren. Solche Verbesserungen schließt schon das beschränkte Bereinigungsgebiet aus, das nicht ein oder mehrere Gemeinden oder wenigstens größere Teile von Gemeinden umfaßt (vgl. § 7 FlurbG) und das in einer verhältnismäßig geringen Breite dem alten und neuen Flußlauf der R. durch eine Vielzahl von Gemeinden folgt. Die Durchschneidung der alten Grundstücke durch den neuen Wasserlauf ist eine Tatsache, die der Kläger auch bei der Gestaltung der Abfindung gegen sich gelten lassen muß. Er muß sich deshalb auch mit Land jenseits des nunmehrigen R.-Laufes abfinden. Vor der Flurbereinigung hatte der Kläger infolge der Regulierung 3 Grundstücke und keinen Ausgleich für die zum neuen R.-Bett beanspruchte Fläche. Durch die Zuteilung hat er nur 2 neue Grundstücke. Diese sind wohl durch die R. getrennt. Dabei liegt das größere Grundstück auf der östlichen R.-Seite, wo sich auch der Betriebssitz des Klägers in E. befindet. Das zweite kleinere Grundstück ist von dem größeren aus ohne einen erheblichen Umweg über die angrenzende R.-Brücke und den kurzen Uferweg auf der anderen Seite der R. erreichbar. Wenn der Kläger geltend macht, daß es bei gemeinsamer Bewirtschaftung beider Grundstücke umständlich sei, jedesmal wegen Überfahrt über die Brücke die Maschinen und Geräte auf Transport umstellen zu müssen, so kann das Gericht diesem Einwand kein Gewicht beimessen. Das Umstellen von Maschinen und Geräten auf Transport erfordert im allgemeinen nur unerhebliche Zeit. Bei der Betriebsgröße des Klägers werden die beiden Zuteilungen auch nicht die gleichen Kulturen haben.