Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19.08.1963 - I CB 78.63
Aktenzeichen | I CB 78.63 | Entscheidung | Beschluß | Datum | 19.08.1963 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die Lage eines arrondierten Hofes am Rande eines Flurbereinigungsgebietes gewährt keine rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte für eine andere Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 1 FlurbG.