Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.05.1962 - 111 - 114 VII 61
Aktenzeichen | 111 - 114 VII 61 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.05.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Verfügt das Flurbereinigungsamt in Bayern eine Änderung des Flurbereinigungsplanes, so entscheidet über Beschwerden gegen diese Änderung die Obere Flurbereinigungsbehörde, nicht der Spruchausschuß. |
Aus den Gründen
Das Beschwerdeverfahren ist durchgeführt. Da das Flurbereinigungsamt die Änderung verfügte, war die Obere Flurbereinigungsbehörde zur Entscheidung über die Beschwerden zuständig, das ist in Bayern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AGFlurbG, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet im Gegensatz zur Flurbereinigungsbehörde auch bei Plansachen im Büroweg, weil das AGFlurbG keine seinen Art. 28 und 29 entsprechende Regelung (Spruchausschuß) im Falle der Entscheidung der Oberen Flurbereinigungsbehörde getroffen hat.