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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 50 Abs. 4 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.12.1961 - I B 170.60

Aktenzeichen I B 170.60 Entscheidung Urteil Datum 04.12.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die rechtliche Grundlage für die Abfindung von Gebäuden ist weder § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG noch § 29 FlurbG, sondern § 50 Abs. 4 FlurbG.

Aus den Gründen

Die Kläger meinen, bei der Entschädigung für den abzubrechenden Stall hätte der "Ertragswert" zugrunde gelegt werden müssen, der wesentlich höher liege als der angebotene Betrag, weil die Kläger durch die Aufzucht von Schweinen jährlich einen Nettogewinn von 3.000 DM erzielten. Diese Gesichtspunkte geben keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.

Die rechtliche Grundlage für die Abfindung von Gebäuden bildet nicht, wie die Kläger annehmen, § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und auch nicht § 29 FlurbG, von dem das Flurbereinigungsgericht ausgeht, sondern § 50 Abs. 4 FlurbG. Hiernach ist der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens für den Verlust eines Gebäudes "gesondert abzufinden". Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß für bauliche Anlagen "nur eine Geldentschädigung - nicht aber eine Naturalrestitution - statthaft" sei, trifft nicht zu. Der einem Teilnehmer zustehende Abfindungsanspruch geht grundsätzlich auf Naturalleistungen. Geldabfindungen bilden die Ausnahme. Was im einzelnen Fall zu geben ist, hängt von den im Verfahren bestehenden Umständen ab. In der vorliegenden Streitsache kann die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Verhältnisse nicht beanstandet werden. Zur Entwicklung allgemein gültiger Abgrenzungskriterien gibt der Streitfall keine Möglichkeit.

Soweit eine Geldabfindung zugesprochen wird, muß sie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG angemessen sein. Der Kapitalbetrag ist bei baulichen Anlagen nach § 29 FlurbG festzusetzen. Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen. Daß die Kläger durch die Benutzung des Stalles einen Nettogewinn von 3000 DM erzielen, muß bei der Bemessung der Kapitalabfindung außer Betracht bleiben, da sie diesen Betrag auch im Fall der Errichtung eines neuen Stalles erzielen können.