Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.01.1961 - 5 S 226/58

Aktenzeichen 5 S 226/58 Entscheidung Urteil Datum 12.01.1961
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde ist berechtigt, einen Weg, der sowohl öffentlicher Weg als auch Wirtschaftsweg, also gemeinschaftliche Anlage nach § 39 FlurbG ist, neu auszuweisen, und die obere Flurbereinigungsbehörde ist berechtigt, den Plan hierfür vorläufig festzustellen.

Aus den Gründen

Es fragt sich nun, ob das Flurbereinigungsamt berechtigt war, den Teil des Burgstallweges, der als öffentlicher Weg anzusehen ist, neu auszuweisen, und ob die obere Flurbereinigungsbehörde den Plan hierfür vorläufig feststellen konnte. Das ist zu bejahen. Der Auftrag an die Flurbereinigungsbehörde, im Verfahren Wege anzulegen, ist in § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erteilt. Er wird in den § 39, § 40 und § 41 FlurbG im einzelnen festgelegt. Die Ermächtigung zur Begründung, Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege wird den Flurbereinigungsbehörden allerdings durch die Bestimmungen der § 40 und § 41 FlurbG nicht erteilt. Dagegen bestimmt § 39 FlurbG, daß Wege, d.h. also öffentliche und nichtöffentliche Wege zu schaffen sind, soweit das Interesse der allgemeinen Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer es erfordern. Die diesen Voraussetzungen entsprechenden Wege sind dann gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 42 Abs. 1 FlurbG. Daraus ergibt sich folgender Schluß. Zu den gemeinschaftlichen Anlagen gehören die öffentlichen Wege auf jeden Fall dann, wenn ihre Auslegung gleichzeitig im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer erforderlich ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, denn der Burgstallweg bzw. seine als Ortsstraße anzusehende Teilstrecke ist nicht ausschließlich im Interesse des öffentlichen Verkehrs ausgelegt worden. Ihre Auslegung erfolgt zugleich auch im Interesse der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, und zwar zum Zweck der besseren Aufschließung ihres Rebengeländes. Die nachträgliche Änderung der Trasse, also der Trasse, die der vorläufigen Planfeststellung zugrunde gelegt war, wie beim Augenschein festgestellt worden und wie aus dem Längenprofil 1 zu ersehen ist, ist lediglich zur Beseitigung der etwa zwischen Flurstück 1996 und 1957 gelegenen alten, zu steilen Auffahrt erfolgt. Letztere entsprach in ihren Steigungsverhältnissen nicht mehr den neuzeitlichen Anforderungen an Wirtschaftswege für die Erschließung landwirtschaftlichen Geländes. Auf Grund dieser vorwiegend den Interessen der Teilnehmer entsprechenden Änderung wurde der Weg auch aus Mitteln des "Grünen Planes" bezuschußt. Ist so der innere Zusammenhang des Wegebaues mit dem Zweck des Verfahrens hergestellt, handelt es sich also bei dem öffentlichen Weg gleichzeitig um eine gemeinschaftliche Anlage, so sind der Flurbereinigungsbehörde durch § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 FlurbG jedenfalls für die Begründung, Einziehung oder Verlegung derartiger Ortswege alle Funktionen übertragen, die außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens der ordentlichen Wegepolizeibehörde zustehen (vgl. Bolenius, RdL 1956, 181 ff.; Seehusen-Schwede-Nebe, Komm.z.FlurbG, Anm. 1 zu § 39; Steuer, Komm.z.FlurbG, Anm. 7 zu § 39; Schriftl.Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bundestagsdrucksache 4396, 3. Teil, 1. Abschn.). Das Flurbereinigungsamt war daher berechtigt, den Burgstallweg in seiner geänderten Linienführung nach § 39 Abs. 1 FlurbG auszuweisen und gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG in den Wege- und Gewässerplan aufzunehmen, und die obere Flurbereinigungsbehörde konnte nach § 41 Abs. 3 Satz 1 FlurbG diesen Plan bezüglich des Burgstallweges vorläufig feststellen, weil für ihn als gemeinschaftliche Anlage die Planfeststellung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist (§ 41 Abs. 3 Satz 3 FlurbG), weder in dem Bundesfernstraßengesetz vom 6.8.1953 noch in der württ. Bauordnung bzw. dem Aufbaugesetz vom 18.8.1948 (RegBl. S. 127), wie der Kläger meint.