Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 05.12.1960 - F III 25/59 = ESVGH 10, 212

Aktenzeichen F III 25/59 Entscheidung Urteil Datum 05.12.1960
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen ESVGH 10, 212  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Abfindung mit Bauland.

Aus den Gründen

Die Kläger haben als Gegenwert für von ihnen eingebrachtes und nicht wieder zugeteiltes Bauland einen Geldbetrag von 1416,07 DM erhalten. Es handelt sich dabei um einen im Verfahren auch in anderen Fällen festgesetzten Bauland- bzw. Hofraumzuschlag, der den über den landwirtschaftlichen Nutzungswert der Grundstücke hinausgehenden Wert zum Ausdruck bringen soll. Dieser Zuschlag ist hier vor allem für die von den Klägern in das Verfahren eingebrachte vom Pächter mit einem Eigenheim bebaute Parzelle Flur 2 Nr. 116/4 in Größe von 0,1813 ha gewährt worden. Der bei der Schätzung festgelegte Zuschlag ist begrifflich als ein Teil des Schätzungswertes der alten Parzelle anzusehen. Die Kläger haben einen Rechtsanspruch darauf, für den eingebrachten Schätzungswert voll in Land abgefunden zu werden. Dies erfordert der im Gesetz (§ 44 Abs. 1 FlurbG) verankerte Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Lediglich unvermeidbare Minderabfindungen können in Geld ausgeglichen werden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Um eine solche handelt es sich hier unstreitig nicht. Dagegen spricht schon die Höhe des Geldbetrages.

Für die Bemessung der Abfindung sind überdies nach gesetzlicher Vorschrift außer dem Schätzungswert die in § 44 Abs. 2 - 4 FlurbG bezeichneten wertbildenden Faktoren und demgemäß auch die Umstände maßgeblich, die auf die Verwertung eines Grundstücks wesentlichen Einfluß haben. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteil vom 31.01.1957, ESVGH 6, S. 215), trifft das besonders auch auf Baugrundstücke zu. Wenn demnach Baugrundstücke oder Grundstücke mit Baulandeigenschaft zu einem Umlegungsverfahren zugezogen werden, dann ist der besondere über den rein landwirtschaftlichen hinausgehende Wert dieser Grundstücke bei der Abfindung des betreffenden Teilnehmers zu berücksichtigen. Im anderen Fall wäre die Gleichwertigkeit von Altbesitz und Abfindung nicht gegeben. Nur dann, wenn der Grundsatz der wertgleichen Abfindung vollständig durchgeführt wird, stellt die Umlegung keine Enteignung dar (so auch BVerwGE 2, 154; BVerwG, Urteil vom 13.01.1959 - I C 155.58 - nicht veröffentlicht -).