Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.1960 - I C 51.58 = Buchholz BVerwG 424.00 § 59 RUO Nr. 14= RdL 1960 S. 190
Aktenzeichen | I C 51.58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.01.1960 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.00 § 59 RUO Nr. 14 = RdL 1960 S. 190 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Abfindung eines Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren kann nicht auf die bloße Absicht auszusiedeln gestützt werden, wenn seine Bemühungen nicht durch konkrete Vorgänge bestätigt worden sind. |
2. | Ein Aussiedlungsvorhaben erfordert mindestens die Festlegung des Standortes des neuen Gehöfts und eine eindeutige Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung sowie die Zustimmung des Teilnehmers hierzu. |
Aus den Gründen
Der Kläger hatte im ursprünglichen Plan eine voll arrondierte Abfindung erhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem bisherigen Hof stand. Die Abfindung war so gestaltet, daß in ihrer Mitte eine neue Hofstelle errichtet werden konnte. Bei dieser Einteilung ist die Umlegungsbehörde davon ausgegangen, daß der alte Hof aufgegeben und inmitten der neuen Abfindung eine andere Hofstelle errichtet werde. Die rechtliche Grundlage für eine derartige Abfindung bildet § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 RUO. Danach hat die Umlegungsbehörde u.a. dafür zu sorgen, daß die Ortslage aufgelockert wird. Eine hierzu geeignete Maßnahme ist die Verlegung einzelner Hofstellen in die freie Feldmark (Aussiedlung); sie ist als eine Maßnahme der Umlegung ausschließlich nach den umlegungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen und abzuwickeln. Die Aussiedlung darf nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 RUO nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Der Senat ist der Auffassung, daß gegen eine zwangsweise Aussiedlung im Hinblick auf Art. 14 GG Bedenken bestehen und daher der Satz des § 49 Abs. 1 RUO, daß eine Veränderung des Hofes auch dann zulässig ist, wenn die Ziele der Umlegung es erfordern, insoweit nicht mehr anwendbar ist. Dem hat das Flurbereinigungsgesetz Rechnung getragen, indem es die Aussiedlung von der Zustimmung des Beteiligten abhängig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).
Ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 RUO vorliegen, hat das Flurbereinigungsgericht nicht geprüft. Es geht vielmehr davon aus, daß der Kläger nach den besonderen Umständen an die von ihm erklärten Abfindungswünsche gebunden sei. Die erklärte Absicht, auszusiedeln, kann aber nach Auffassung des Senats nicht als ausreichend angesehen werden, um hierin die nach § 49 RUO erforderliche Zustimmung zur Aussiedlung erblicken zu können. Sie muß ausdrücklich und aktenkundig erklärt werden (vgl. §§ 123, 124 RUO) und sich auf eine konkrete Regelung beziehen. Die Aussiedlung als Maßnahme zur Auflockerung der Ortsflur obliegt der Teilnehmergemeinschaft. Ihr fallen die Ausführungskosten nach § 133 RUO zur Last (vgl. RdErl. des RMfEuL vom 28.3.1939, LwRMBl. S. 413 ff.). Da die Flurbereinigungsbehörde zusammen mit der Teilnehmergemeinschaft die Verantwortung für die Aussiedlung trägt, muß sie prüfen, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere ob die wirtschaftliche und finanzielle Sicherung des Unternehmens gewährleistet ist. Die Aussiedlung eines Hofes, der sich wegen der Schuldenlast nicht tragen kann, liegt nicht im Sinne der Flurbereinigung. Ein Aussiedlungsvorhaben verlangt daher nach Auffassung des Senats, daß mindestens folgende Punkte klargestellt sind: Festlegung des Standortes für das neue Gehöft, der den landeskulturellen und betrieblichen Voraussetzungen entspricht (wobei hier dahingestellt bleiben kann, welche Faktoren im einzelnen zu berücksichtigen sind) und eine eindeutige Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung. Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplanes geklärt sein. Erst wenn insoweit Klarheit besteht und ein Teilnehmer hierzu seine Zustimmung gibt, ist er gebunden. Solange er lediglich die Absicht äußert, auszusiedeln, und diese Bemühungen sich nicht durch konkrete Vorgänge manifestiert haben, kann hierauf die Abfindung nicht aufgebaut werden.Anmerkung
So auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 12.8.1963 - I B 116.63