Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.09.1960 - 5 S 382/58
Aktenzeichen | 5 S 382/58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.09.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der stark mit Sauergräsern (Seggen, Honiggras) und Sumpfschachtelhalm durchsetzte Grasbestand des aus Moorboden bestehenden Abfindungsflurstücks ist ein besonderer Umstand nach § 44 Abs. 2, nicht nach § 44 Abs. 4 FlurbG, der bei der Abfindung zu berücksichtigen ist, da die Bekämpfungsmaßnahmen mehrere Jahre dauern und ein nachhaltiger Erfolg ungewiß ist. |
Aus den Gründen
Das Flurstück 95 dagegen ist sowohl in seinem Kulturstand als auch nach seiner Bodenbeschaffenheit erheblich schlechter. Sein Grasbestand ist stark mit Sauergräsern (Seggen, Honiggras) durchsetzt; im wesentlichen Teil ziemlich stark mit Sumpfschachtelhalm. Dieser letztere Besatz ist teilweise so stark, daß er die Verfütterung des Grases unmöglich macht. Es müßten daher zunächst Bekämpfungsmaßnahmen durch Verwendung von Spritzmitteln eingeleitet werden, vor allem gegen den Sumpfschachtelhalm, aber auch gegen die Sauergräser, um überhaupt verfütterungsfähiges Heu zu bekommen. Die Bekämpfung des Sumpfschachtelhalmes dauert etwa 2 Jahre, die der Seggen mehrere Jahre. Die Bekämpfung des Honiggrases ist dagegen kaum möglich. Abgesehen von den aufzuwendenden Mitteln für die Bekämpfung selbst und die nicht auszuräumende Ungewißheit über einen nachhaltigen Erfolg wird auf Jahre hinaus auch der Futterertrag stark gemindert und der auf den Wiesen vorhandene Kleebestand erheblich geschädigt. Die Bewertung des Flurstücks ist im jetzigen Zustand nicht möglich. Die tabellarische Darstellung über die Einlage und Abfindung des Grünlandes, besonders die Verschiebung innerhalb dieser Bodenarten, im Beschwerdebescheid vom 21.8.1958 und die daraus gezogenen Folgerungen entsprechen nicht den oben getroffenen tatsächlichen Feststellungen, besonders wegen der summarischen Zusammenfassung von L/Mo-, Mo- und LMo-Böden. Die festgestellten Mängel des Flurstücks 95 haben auf den Ertrag und die Benutzung des Flurstücks als Weideland wesentlichen Einfluß. Sie sind daher Umstände nach § 44 Abs. 2 FlurbG und nicht nach § 44 Abs. 4 FlurbG, wie es die obere Flurbereinigungsbehörde im Beschwerdebescheid annimmt, die bei der Abfindung zu berücksichtigen sind und die nicht wie die Zuteilungsrichtlinien in § 44 Abs. 4 FlurbG direkt mit der Zusammenlegung in Beziehung gesetzt sind mit der Maßgabe, daß sie nur berücksichtigt werden sollen, wenn sie mit einer großzügigen Zusammenlegung vereinbar sind. "Berücksichtigen" i.S. von § 44 Abs. 2 FlurbG bedeutet, daß die genannten Faktoren als wertbestimmende Momente bei der Ermittlung des Gesamttauschwertes in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. für den gleichgelagerten Fall der RUO BVerwG, RdL 1959, 51). Werden die erwähnten wertbestimmenden Umstände bei der Feststellung des Gesamttauschwertes dann nicht berücksichtigt oder werden sie nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Wert bei der Abfindung eingesetzt, so liegt darin trotz Zusammenlegung eine unzulässige Enteignung, wenn diese Mängel nicht durch Vorteile anderer Art ausgeglichen werden (vgl. BVerwGE 3, 246).