Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 05.04.1960 - 5 S 274/58
Aktenzeichen | 5 S 274/58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.04.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wirtschaftseinheit zwischen Ehegatten. |
Aus den Gründen
Das Flurstück gehört zwar nicht dem Kläger, sondern seiner Ehefrau. Die Flurstücke des Klägers sind aber mit denen seiner Ehefrau zu einer einheitlichen Bewirtschaftung zusammengefaßt und werden tatsächlich auch von einer Hand bewirtschaftet. Es war daher seitens der Flurbereinigungsbehörde nicht fehlerhaft gehandelt, wenn sie gerade im Hinblick auf den oben erwähnten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt die Abfindung des Klägers und seiner Ehefrau auf die Bedürfnisse ihres Betriebes unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur abstellte, somit bei Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse des gemeinsamen Betriebes zwischen Kläger und seiner Ehefrau ausglich, auch wenn nur ein Ehegatte im eigenen Namen einen Rechtsbehelf eingelegt hat.