Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.1960 - I C 249.58
Aktenzeichen | I C 249.58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.07.1960 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wirkungen der öffentlichen Bekanntmachung bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten. |
Aus den Gründen
Das Flurbereinigungsgesetz hat die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse, durch die ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird, zugelassen, weil es ohne langwierige Ermittlungen in der Regel nicht möglich ist, alle Beteiligten bereits vor der Einleitung des Verfahrens zu ermitteln. Ohne solche Ermittlungen kann auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten nicht festgestellt werden. Die öffentliche Bekanntmachung setzt also nicht voraus, daß alle Beteiligten geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber hat auf andere Weise Vorsorge getroffen, daß die Rechte der Geschäftsunfähigen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Die maßgebende Regelung ergibt sich aus § 134 Abs. 2 FlurbG. Danach muß die Flurbereinigungsbehörde bei unverschuldeter Versäumung einer Frist nachträglich Erklärungen zulassen, wenn sie unverzüglich nach Beseitigung der Hindernisse nachgeholt werden. Unter diesen Voraussetzungen konnte B.M., obwohl die Beschwerdefrist von 14 Tagen nach der Bekanntmachung des Zusammenlegungsbeschlusses abgelaufen war, durch seinen Pfleger noch nachträglich eine Beschwerde anbringen. Das Hindernis für das Vorbringen einer fristgemäßen Beschwerde war im Falle des B.M. das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. Dadurch, daß für ihn am 12.5.1956 ein Pfleger bestellt wurde, ist dieses Hindernis beseitigt worden. Nunmehr hätte die Beschwerde unverzüglich nachgeholt werden müssen. Bei Prüfung der Frage, welche Anforderungen in dieser Hinsicht an den Pfleger zu stellen waren, muß die Zeit berücksichtigt werden, die notwendig ist, damit er sich über die Verhältnisse seines Pfleglings unterrichten kann. Ein Zeitraum von zweieinhalb Monaten war hierzu nicht notwendig. Die erst am 1.8.1956 erhobene Beschwerde kann somit nicht mehr als fristgemäß angesehen werden.