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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.11.1959 - 12 VII 59

Aktenzeichen 12 VII 59 Entscheidung Urteil Datum 27.11.1959
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Begriff der Nutzungsart.

Aus den Gründen

§ 44 Abs. 4 FlurbG bestimmt, daß die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart und Beschaffenheit seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung und neuzeitlichen Gestaltung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse zu vereinbaren ist. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 9.3.1956 Nr. 13 VII 55 und vom 20.4.1956 Nr. 36 VII 55 entschieden, daß Ersatz "in gleicher Kulturart" zugeteilt worden ist, wenn die zugeteilten Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung nach entsprechender Bearbeitung in dem selben Umfange als bisher, als Acker, Wiese oder Weide genutzt werden können. Der Begriff "Nutzungsart" ist enger als die Bezeichnung "gleiche Kulturart". Indes zeigt die Vorschrift des § 51 FlurbG, die den Ausgleich vorübergehender Nachteile (worunter auch z.B. eine gegenüber der Einlage geringere Luzernefläche verstanden wird) in Geld oder in anderer Art vorsieht, daß auch hier unter Nutzungsart die Nutzungsfähigkeit des Neubesitzes als Acker-, Grünlandfläche oder Weide nach entsprechender Bearbeitung des Bodens verstanden wird. Im übrigen ist gegenüber dieser Vorschrift, die Zuteilung von Land in gleicher Nutzungsart verlangt, die großzügige Zusammenlegung vorrangig (§ 44 Abs. 3 und 4 FlurbG).