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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.04.1959 - 14 VII 57

Aktenzeichen 14 VII 57 Entscheidung Urteil Datum 10.04.1959
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Anwendung der Abstandsvorschriften des Art. 31 BayAGFlurbG.

Aus den Gründen

Art. 31 AGFlurbG sieht für ein Gebiet, in dem die Flurbereinigung durchgeführt ist, vor, daß Mauern, Zäune usw., die den Verkehr behindern können, nur in der Entfernung von mindestens einem halben Meter von der Weggrenze errichtet werden dürfen, soweit im Flurbereinigungsplan oder im Endbescheid nichts anderes bestimmt ist. Hieraus ist zu entnehmen, daß auch dann, wenn die Flurbereinigung in einem Gebiet in der Durchführung begriffen ist, für dieses eine den Grenzabstand der Einfriedung betreffende Bestimmung im Flurbereinigungsplan vorgesehen werden kann. Der Beschluß des Genossenschaftsvorstandes vom 30.1.1956 über den Grenzabstand für Anlagen, die den Verkehr behindern können, hat als zulässiger Bestandteil des Flurbereinigungsplanes zu gelten (§ 58 Satz 1 FlurbG) bzw. im vorliegenden Falle als eine Ausarbeitung im Sinne des Art. 56 Abs. I Nr. 4 BayFlurbG.

Allein das Flurbereinigungsgericht ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Auffassung, daß ein Anwendungsfall des Art. 31 AGFlurbG oder vielmehr des Vorstandsbeschlusses vom 30.1.1956 nicht gegeben war. Wie bei Art. 31 AGFlurbG, der erst nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens Platz greift, ist auch die Anwendung des Vorstandsbeschlusses vom 30.1.1956, der schon während des Verfahrens den Verkehrsbehinderungen durch Bauten an der Weggrenze entgegentreten will, nur zulässig, wenn die Bauwerke "den Verkehr behindern können". Der Gesetzesbegriff "den Verkehr behindern können" ist als Voraussetzung für einen Eingriff in das Eigentum eng auszulegen. Es muß gefordert werden, daß ein schutzwürdiger Verkehr vorliegt und daß das Bauwerk in der vorgesehenen Form geeignet ist, die reibungslose Abwicklung dieses Verkehrs zu erschweren.

Es geht nicht an, im Hinblick auf Art. 31 AGFlurbG einen Weg trotz Feststellen eines schutzwürdigen landwirtschaftlichen Verkehrs beengt zu belassen und dann den Grundstückseigentümer auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu verpflichten, auf das Eigentum oder die Nutzung eines einen halben Meter breiten Grundstücksstreifens an der Weggrenze zu verzichten, ohne daß ihm eine wertgleiche Abfindung in Land dafür gegeben wird. Das Versäumnis, einen erforderlichen Wirtschaftsweg genügend breit auszugestalten, kann nicht durch die Anwendung des Art. 31 AGFlurbG oder des in dieser Bestimmung enthaltenen Rechtsgedankens ausgeglichen werden. Ein Raumbedarf, der nach dem Flurbereinigungsrecht auf die Gesamtheit der Teilnehmer umzulegen ist, kann nicht einem einzelnen Teilnehmer, nämlich dem jeweiligen Wegangrenzer gegen dessen Willen aufgebürdet werden. Diese Erwägung rechtfertigt die zurückhaltende Anwendung des Art. 31 AGFlurbG. Nach ihrer Stellung im Gesetz (Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen) dient die Bestimmung zur offensichtlichen Sicherung der mit erheblich öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren geschaffenen Wege. Sie soll der Möglichkeit vorbeugen, daß durch Bauten, die unmittelbar an der Weggrenze herangeführt werden, der Verkehr auf den Wegen beeinträchtigt wird und dadurch die Verbesserungen, die die Flurbereinigung geschaffen hat, wieder gegenstandslos werden. Nicht aber kann die Vorschrift dazu angewendet werden, daß bei einem Weg, der im Flurbereinigungsverfahren unverändert geblieben ist, die erforderliche Verbreiterung nachgeholt wird. Ein solches Vorgehen muß als Mißbrauch des Art. 31 AGFlurbG angesehen werden. Es kann nicht aufrechterhalten werden.