Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 27.08.1959 - F III 3/58 = RdL 1960 S. 133
Aktenzeichen | F III 3/58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.08.1959 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = RdL 1960 S. 133 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Um vorübergehende und durch Geld auszugleichende Nachteile im Sinne von § 51 FlurbG handelt es sich nur dann, wenn diese Nachteile in absehbarer Zeit zu beseitigen sind und die Gleichwertigkeit von Altbesitz und Abfindung nach § 44 FlurbG herzustellen ist. |
Aus den Gründen
Die Entschädigung in Geld soll einen Ausgleich darstellen für den mit der Beseitigung der Wertminderung verbundenen Arbeitsaufwand und gegebenenfalls auch für einen zeitweiligen Ertragsausfall. Auf jeden Fall muß aber in absehbarer Zeit die Beseitigung der Nachteile zu erreichen und die in § 44 FlurbG vorgeschriebene Gleichwertigkeit von Altbesitz und Abfindung herzustellen sein.