1. | Aus der Tatsache, daß die Flurbereinigungsbehörde die Zustimmung zur Errichtung einer Scheune erteilt hat, kann kein Recht auf die Zuteilung weiterer Grundstücke in der Nähe dieser Scheune abgeleitet werden. |
2. | Die Zustimmung befreit den Beteiligten lediglich von der für das Flurbereinigungsgebiet kraft Gesetzes bestehenden Baubeschränkung und löst, wenn das Bauwerk dem Beteiligten nicht verbleibt, einen Anspruch auf gesonderte Abfindung aus. |
3. | Die Zustimmung schränkt die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende Gestaltungsbefugnis nicht ein. |