Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.11.2021 - 9 K 942/18 OVG (Lieferung 2023)
Aktenzeichen | 9 K 942/18 OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.11.2021 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die Feststellung der Nichtigkeit zum einen des Bodenordnungsplanes und zum anderen der Schlussfeststellung gelten neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Einhaltung einer Klagefrist oder die Durchführung eines Vorverfahrens (red. LS). |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 67 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.