RzF - 32 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.11.2021 - 9 K 942/18 OVG (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 9 K 942/18 OVG Entscheidung Urteil Datum 24.11.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Feststellung der Nichtigkeit zum einen des Bodenordnungsplanes und zum anderen der Schlussfeststellung gelten neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Einhaltung einer Klagefrist oder die Durchführung eines Vorverfahrens (red. LS).


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 67 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.