Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.12.2021 - 15 KF 3/18 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 15 KF 3/18 Entscheidung Urteil Datum 09.12.2021
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde übt ihr Ermessen sachgerecht aus, wenn sie für die Berechnung der festgesetzen Widerspruchsgebühr zugunsten des Klägers zunächst von einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5.000 EUR ausgeht und die sich daraus ergebende Gebühr nur hälftig in Ansatz bringt. (red. LS)
2. Ist Gegenstand der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht nur der Widerspruch gegen die Abfindung durch den Nachtrag I, sondern auch der (aufrecht erhaltene) Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan in der Ausgangsfassung, kann dies eine Streitwerterhöhung rechtfertigen. (red. LS)

Aus den Gründen

Entscheidungsgründe


Soweit sich der Kläger im Klageverfahren gegen die Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid in Höhe von insgesamt 304 EUR – einer Gebühr in Höhe von 292 EUR und eines Auslagenersatzes in Höhe von 12 EUR – wendet, legt das Gericht sein Begehren so aus, dass er sich lediglich gegen die Gebühr auf der Grundlage des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG wendet (292 EUR), nicht aber gegen den Auslagenersatz in Höhe von 12 EUR. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht überhöht, sondern zu niedrig angesetzt worden ist.

Nach § 147 Abs. 4 FlurbG gelten für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 des § 147 FlurbG sinngemäß. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eine Gebühr festgesetzt werden. Der Beklagte hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und ist für die Berechnung der festgesetzten Widerspruchsgebühr zugunsten des Klägers zunächst von einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5.000 EUR ausgegangen und hat die sich daraus ergebende Gebühr nur hälftig in Ansatz gebracht. Die Anknüpfung an den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht dem regelmäßig für ein gegen die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Wert (vgl. die Empfehlungen unter Ziffer 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, Nord ÖR 2014, 11). Dabei hat der Beklagte jedoch zugunsten des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass Gegenstand der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht nur der Widerspruch gegen die Abfindung durch den Nachtrag I gewesen ist, sondern auch der (aufrecht erhaltene) Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan in der Ausgangsfassung. Dies hätte eine Streitwerterhöhung gerechtfertigt, von der der Beklagte nach seinem Ermessen Abstand genommen hat. Dagegen kommt es für die Streitwertbemessung nicht auf den Wert des Geldausgleichs an, den der Kläger für die Landmehrabfindung zu zahlen hat. Denn Gegenstand seiner Widersprüche war nicht allein die Höhe des Geldausgleichs, sondern die Gestaltung der Landabfindung insgesamt. Erweist sich die nach dem Ermessen des Beklagten festgesetzte Widerspruchsgebühr danach als zu niedrig, verletzt sie den Kläger nicht in seinen Rechten.

Anmerkung

Bestätigt durch BVerwG Beschluss vom 1. August 2022 Az. 8 B 14.22