Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.2021 - 8 K 6/20 = Juris (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 8 K 6/20 Entscheidung Urteil Datum 02.11.2021
Gericht Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Veröffentlichungen = Juris  Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Änderung eine Bodenordnungsplans gemäss § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG sind Planvereinbarungen zu berücksichtigen.(amtl. LS)
2. Bei der Auslegung einer Planvereinbarung sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.(amtl. LS)

Aus den Gründen


Der Kläger richtet sich gegen den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren S..


Das Bodenordnungsverfahren S. wurde mit Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2008 angeordnet. Der Kläger ist als Eigentümer des im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung (S.), Flur A, Flurstück 170/6, mit einer Größe von 2,3450 ha Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (Ord.-Nr. 914). Das Grundstück wurde mit 58,63 Werteinheiten (WE) bewertet.


Am 26. Juni 2012 wurde der Kläger zu seinem Planwunsch angehört. Er gab an, dass er eine Zuteilung in alter Lage sowie eine Mehrausweisung wünsche. Hierbei solle die ehemalige Akazienfläche zum Wald zugeordnet werden, wenn möglich auch der Weg sowie die Akazienfläche ackerseitig. Zum 1. Oktober 2013 wurden die Beteiligten vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. Dem Kläger wurde dabei gemäß seinem Planwunsch an der Ostseite seines Abfindungsflurstücks eine über sein Einlageflurstück hinausreichende Akazienfläche zugeteilt.


Am 8. Juni 2016 fand zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Verhandlung statt. Nach der Niederschrift über die Verhandlung gemäß § 129 FlurbG wurde folgendes verhandelt:


„Der Erschienene zu 1 erhält im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens S. eine Mehrausweisung in Land von ca. 5,5 Werteinheiten. Die Kapitalisierung der Werteinheit beträgt 165 €/WE. Der Erschienene zu 1 stimmt der Mehrausweisung zu den aktuellen Konditionen ausdrücklich zu.“


Nach den Angaben des Beklagten sollte hiermit die aufgrund des Planwunsches des Klägers erfolgte Mehrausweisung abgesichert“ werden.


Am 26. September 2016 wurde der Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren S. bekannt gegeben. Für den Kläger war als Abfindung das Grundstück Gemarkung (S.), Flur B, Flurstück 21/1, mit einer Größe von 2,6613 ha und einem Wert von 64,13 WE vorgesehen. Die Lage dieses Abfindungsflurstücks stimmte mit der des Flurstücks überein, das er bereits mit der vorläufigen Besitzeinweisung im Jahr 2013 erhalten hatte.

Nutzungsart Fläche in ha Wert in WE
GH 12 (Hecke) 0,0669 0,80
H 25 (Wald) 2,4764 61,91
VS 12 (Wege und Straßen) 0,0382 0,46
VS 12 (Wege und Straßen) 0,0798 0,96
2,6613 64,13


Da der Abfindungsanspruch 58,63 WE und die Landabfindung 64,13 WE betrug, ergab sich eine Mehrausweisung von Land von 5,50 WE. Infolgedessen wurde für den Kläger eine Geldleistung von 907,50 € festgesetzt, die sich aus der Mehrausweisung von 5,50 WE multipliziert mit dem Faktor 165 €/WE ergab. Als Rechtsgrundlage wurde „§ 129“ und als Stichworte wurden „Planvereinbarung“ und „Mehrausweisung“ angegeben. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 wurde dem Kläger wegen der Mehrabfindung „entsprechend der Vereinbarung“ ein Betrag in Höhe von 907,50 € in Rechnung gestellt, den er fristgerecht zahlte.


Am 26. September 2016 fand der Anhörungstermin für den Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren S. statt. In der Niederschrift über diesen Anhörungstermin hieß es, es sei kein Beteiligter erschienen und somit kein (schriftlicher) Widerspruch eingelegt  worden.


Aufgrund des nach Angabe des Beklagten (mündlich) von Herrn B. erhobenen Einwands, die zwischen den Bäumen liegende Grenze des Flurstücks 190 solle auf den Weg gezogen werden, wurde vom Beklagten am 8. November 2017 ein 1. Nachtrag zum    Bodenordnungsplan erstellt. Hierbei wurden die Grenzen des Abfindungsflurstücks des Klägers, welches die Bezeichnung Flurstück 190 erhielt, zu dem östlich angrenzenden Flurstück 192 des Herrn B. geändert. Nach den Erläuterungen des Beklagten war bei der Abgrenzung des dem Kläger mit dem Bodenordnungsplan zugeteilten Flurstücks zu dem östlich angrenzenden Flurstück am Computer eine gerade Linie gezogen worden.


Diese Linie ist in der „Anlage 2“, die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, lila gestrichelt dargestellt. Diese verlief nicht entlang der Waldgrenze, sondern zum Teil zwischen den dort stehenden Bäumen. Um dies zu korrigieren, wurde die Grenze zwischen dem Flurstück 190 des Klägers und dem Flurstück 192 des Herrn B. entlang des zwischen den Bäumen liegenden Weges gezogen. Hiermit wollte der Beklagte Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Herrn B. über das Eigentum an den dort befindlichen Bäumen vorbeugen. Von einer Grenzziehung entlang der Waldgrenze sah der Beklagte ab, da er hierdurch Schwierigkeiten beim Rückschnitt des Bewuchses durch Herrn B. befürchtete, soweit dieser auf die Ackerfläche ragt. Zudem wäre hierdurch eine weitere Mehrausweisung an Land für den Kläger entstanden. Durch die vom Beklagten mit dem 1. Nachtrag vorgenommene Änderung verringerte sich die dem Kläger an der östlichen Grenze seines Abfindungsflurstücks zugeteilte Fläche. Als Ausgleich wurde dem Kläger an der westlichen Grenze seines Abfindungsflurstücks ein ca. 0,20 m breiter Streifen Ackerland zugeteilt. Dieser gehörte bislang zum Einlageflurstück 170/5 der Kläger im Verfahren 8 K 8/20. Das dem Kläger mit dem 1. Nachtrag als Abfindung zugeteilte Flurstück hat eine Größe von nur noch 2,6186 ha und ist damit 427 m² kleiner als das ihm mit dem Bodenordnungsplan zunächst zugeteilte Flurstück. Das neue Abfindungsflurstück hat allerdings ebenfalls einen Wert von 64,13 WE.


Nutzungsart Fläche in ha Wert in WE
A 33 (Acker) 0,0242 0,80
H 25 (Wald) 2,4764 61,91
VS 12 (Wege und Straßen) 0,0382 0,46
VS 12 (Wege und Straßen) 0,0798 0,96
2,6186 64,13


Am 6. Dezember 2017 fand der Anhörungstermin für den 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren S. statt. Im Anhörungstermin legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, mit dem Bodenordnungsplan vom 26. September 2016 sowie der Zahlung von          907,50 € habe er aufgrund eines rechtmäßigen Kaufs (§ 433 BGB) Eigentum an einer Fläche von 2,6613 ha erworben, in deren Besitz er eingewiesen worden sei und deren Grenzen vermessen worden seien, so dass er mit dem Nachtrag nicht einverstanden sei, mit dem ihm eine Fläche von nur noch 2,6186 ha zugewiesen werden solle.


Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Der Planwunsch des Klägers sei mit dem Bodenordnungsplan umgesetzt worden, denn es sei eine Planvereinbarung über eine Mehrausweisung von 5,5 Werteinheiten zu einem Geldwert von 165 €/WE geschlossen worden. Der vom Kläger so bezeichnete „Kaufvertrag“ sei über keine Flächengröße geschlossen worden. Der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Landabfindung bleibe auch mit dem 1. Nachtrag gewahrt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Fläche der Abfindung bestehe nicht und sei auch nicht vereinbart. Der 1. Nachtrag sei aufgrund eines Einwands des Nachbarn des Klägers ergangen, dass die Grenze zwischen ihren Flurstücken besser an den vorhandenen Weg zu legen sei anstatt an die momentan bestehende, aber durch Pflanzenwachstum veränderliche Baum-Acker-Grenze. Dieser Einwand sei vor Ort überprüft und für berechtigt befunden worden. Der Kläger sei auch nach der Änderung des Bodenordnungsplans mit den von ihm erworbenen Mehrabfindungswerteinheiten wertgleich in der Lage seines Einlageflurstücks abgefunden worden.


Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2020 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, die Abfindung aus dem Bodenordnungsplan vom 26. September 2016 habe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG verändert werden können, da dieser noch keinen Bestandsschutz für den Kläger entfaltet habe. Auch die Abfindung nach dem 1. Nachtrag sei wertgleich i.S.d. § 58 Abs. 1 LwAnpG und § 44 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Zwischen Einlage und Abfindung bestehe keine Differenz der Werteinheiten. Der Abfindungsanspruch des Klägers betrage insgesamt 64,13 WE. Dieser setze sich aus dem Einlageflurstück 170/6 der Flur A der Gemarkung (S.) mit einer Größe von 2,3450 ha (Wald), in der Wertermittlung bewertet mit 58,63 WE, sowie der Mehrausweisung von 5,5 WE zusammen. Der Kläger habe der Mehrausweisung durch Planvereinbarung vom 8. Juni 2016 gegen Zahlung von 165 €/WE zugestimmt. Der Abfindungsanspruch stimme mit dem Wert des mit dem 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 zugeteilten Flurstücks 190 der Flur B mit 2,6186 ha, davon 2,4764 ha Wald, überein, da das neue Flurstück mit 64,13 WE zu bewerten sei. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Zur Erleichterung der Benutzung und Vermeidung von Grenzkonflikten sei der Verlauf der Grenze innerhalb der Baumreihe bzw. durch einzelne Bäume anzupassen gewesen. Der genaue Grenzverlauf in der Örtlichkeit sei vor dem Nachtrag aufgrund der Veränderlichkeit des Bewuchses nur unzureichend feststellbar und auf Dauer nicht gesichert gewesen. Als Merkmal einer auf Dauer angelegten Grenze sei eine veränderliche Baumreihe nicht geeignet. Es habe der Anpassung bedurft, um eine bestimmbare Grenze zu erzielen. Der Verlauf der Grenze entlang des örtlich vorhandenen Weges stelle eine deutliche Grenze dar. Der Weg sei in der Örtlichkeit zwar mit höherem Gras bewachsen, könne aber aufgrund des fehlenden Baumbewuchses gut nachvollzogen werden. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Flurstücks in einer bestimmten Lage oder Größe könne auch nicht aus der Planvereinbarung vom 8. Juni 2016 hergeleitet werden. Diese enthalte die Zustimmung des Klägers zu einer Mehrausweisung von 5,5 WE gegen Zahlung von 165 €/WE. Eine Zusicherung von bestimmten Merkmalen der Mehrausweisung, z.B. eine bestimmte Größe oder Lage der Fläche, könne der Vereinbarung nicht entnommen werden.


Am 23. Juli 2020 hat der Kläger beim erkennenden Gericht sowohl gegen den Widerspruchsbescheid als auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid Klage erhoben. Mit Schreiben vom 1. August 2020 hat der Kläger die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid zurückgenommen.


Er macht geltend, er sei aufgrund des Bodenordnungsplans vom 26. September 2016 von einem rechtskräftigen Kauf der Mehrausweisung einer Fläche gemäß § 433 BGB ausgegangen. Er habe darauf vertraut, dass der Kauf frei von Sach- und Rechtsmängeln gewesen sei. Daher sei er auch seiner Pflicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB nachgekommen und habe die Summe in Höhe von 907,50 € fristgerecht gezahlt. Diese Zahlung habe sich nicht nur auf irgendeine Mehrausweisung von Land bezogen. Vielmehr sei Grundlage des Vertrages die eingebrachte Fläche von 2,3450 ha sowie die Landabfindung von 2,6613 ha gewesen, mit Datum vom 8. Juni 2016, im Anhang dieses Vertragsabschlusses habe sich die Berechnung der 5,5 Werteinheiten befunden. Es sei nicht zutreffend, dass sich die Zahlung nur auf die 5,5 Werteinheiten und nicht auf eine bestimmte Fläche bezogen habe. Er habe bereits beim Planwunschtermin deutlich gemacht, welche Fläche er erwerben wolle. Diesem Wunsch sei stattgegeben worden. Nach erfolgter Zahlung seien auch zeitnah die Grenzen mittels Grenzsteinen festgelegt worden, womit er zufrieden gewesen sei.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Er trägt vor, der 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung sei erfüllt. Der Kläger habe eine Einlage von 2,3450 ha und 58,63 WE in einem Waldflurstück. Er habe eine Planvereinbarung gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 129 FlurbG in Höhe von 907,50 € über eine Mehrausweisung von 5,5 WE abgeschlossen und somit einen Landabfindungsanspruch von insgesamt 64,13 WE. Die Landabfindung des Klägers betrage 2,6186 ha in der Lage seines Einlageflurstücks, davon 2,4764 ha Wald, und insgesamt 64,13 WE in einem Flurstück mit Wald, Acker und Wegefläche. Angegriffen werde die Umsetzung der Planvereinbarung. Diese enthalte jedoch (nur) den Erwerb von Werteinheiten. Daraus könne nicht die Zuordnung einer bestimmten Fläche gefordert werden, zumal die vom Kläger angeführte Zahlung sich gerade nicht auf eine konkrete Fläche in einer bestimmten Größe bezogen, sondern nur die bei der Abfindung berücksichtigten 5,5 WE betroffen habe.


Soweit der Kläger seine Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2020 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 60 LwAnpG, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.


Die Änderung des Bodenordnungsplans vom 26. September 2016 durch den 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG).


Zwar steht die Abfindung eines Teilnehmers eines Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen. Die Abfindung des einzelnen Beteiligten bildet einen Teil des Gesamtplans. Erst wenn alle Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. April 2003 - 13 A 01.2550 - juris Rn. 11). Der Bodenordnungsplan gibt noch keinen Bestandsschutz. Die Behörde darf grundsätzlich sowohl nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG als auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch in die Abfindung anderer, bisher zufriedener Teilnehmer eingreifen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 60 FlurbG Rn. 3a).


Der 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 zum Bodenordnungsplan vom 26. September 2016 ist auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG ergangen. Nach dieser Bestimmung kann die Flurneuordnungsbehörde unabhängig vom Vorliegen eines zulässigen und begründeten Widerspruchs i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG Änderungen des Bodenordnungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält. Das Gesetz erlaubt der Behörde hiermit, einen wegen der Vielzahl der Teilnehmer und Belange sinnvollen „zweiten Optimierungsschritt“, der nicht durch einen Bestandsschutz aus dem Zwischenschritt des ursprünglichen Bodenordnungsplans erschwert werden soll (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 3a). Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine Planänderung nur gedeckt, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Flurneuordnungsbehörde für erforderlich halten konnte. Die Vorschrift verlängert die planerischen Gestaltungsbefugnisse der Flurneuordnungsbehörde über die Planaufstellung hinaus bis zum Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) und bindet die Planänderungsbefugnis nur an die Voraussetzung, dass die Flurneuordnungsbehörde Änderungen des Bodenordnungsplans für erforderlich hält. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dient damit der Sicherstellung der Planungshoheit der Flurneuordnungsbehörde. Im Hinblick auf diese umfassende Änderungsbefugnis in der Phase zwischen Planoffenlegung und Erlass der Ausführungsanordnung wird mit der Planaufstellung noch kein verbindlicher Rechtszustand hergestellt, so dass kein Teilnehmer einen Bestandsschutz in Bezug auf die ihm zugewiesene Abfindung erlangt, solange er noch keine im förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung geschützte Rechtsposition erreicht hat oder der Bodenordnungsplan unanfechtbar und allen Beteiligten gegenüber verbindlich geworden ist. Die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen, an die § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nachträgliche Ausübung des behördlichen Gestaltungsermessens knüpft, gewähren jedoch keinen subjektiv-rechtlichen Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen. Dieser folgt vielmehr - von besonderen Rechtstiteln wie Planzusagen oder Planvereinbarungen abgesehen - allein aus § 44 FlurbG und setzt voraus, dass durch die rechtswidrige Planänderung der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 3a). Hierbei hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf eine besonders vorteilhafte Abfindung. Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass er nach Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - a.a.O. Rn. 15; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 4). Die Flurneuordnungsbehörde darf die Abfindung auch verschlechtern, solange diese der Einlage gegenüber gleichwertig bleibt (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. April 2003 - 13 A 01.2550 - a.a.O. Rn. 12).


Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Teilnehmer etwa durch eine Vereinbarung eine begünstigende Rechtsposition erreicht hat. Dieser kommt eine stärkere Bestandswirkung zu als der ohne eine solche Vereinbarung gewährten Abfindung. In die vereinbarte Abfindung darf grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zur Abhilfe, nicht aber ohne weiteres nach Satz 2 eingegriffen werden. Um eine Änderung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vornehmen zu können, muss die Flurneuordnungsbehörde diese besondere Rechtsposition ausreichend berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. April 2003 - 13 A 01.2550 - a.a.O. Rn. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 4).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klage begründet. Der Kläger ist zwar (auch) mit der für ihn im 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 vorgesehenen Landabfindung i.S.d. § 58 Abs. 1 LwAnpG und § 44 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG wertgleich abgefunden worden. Die mit dem 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 zum Bodenordnungsplan vom 26. September 2016 vorgesehene Landabfindung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie der in der Verhandlung vom 8. Juni 2016 abgeschlossenen Planvereinbarung widerspricht.


Nach § 58 Abs. 1 LwAnpG und § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abzufinden. Maßgebend hierfür sind zunächst die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke. Die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte bilden jedoch nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr neben den im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerten nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz zu bringen sind. Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG bestimmt weiter, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen und in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof den alten Grundstücken entsprechen sollen, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebs- wirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Eine Abfindung ist deshalb nur dann im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich, wenn bei der Landabfindung neben den nach den §§ 27 ff. FlurbG ermittelten Werten auch die o.a. weiteren den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren in Ansatz gebracht und angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16. Februar 2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 17 ff.).


Gemessen daran ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung des Klägers nicht wertgleich ist. Nach den vorliegenden Unterlagen hat sowohl die im Bodenordnungsplan vom 26. September 2016 vorgesehene Landabfindung mit einer Fläche von 2,6613 ha als auch die im 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 vorgesehene Landabfindung mit einer Fläche von 2,6186 ha einen Wert von 64,13 Werteinheiten, der dem Abfindungsanspruch des Klägers entspricht, der sich aus 58,63 Werteinheiten für sein Einlageflurstück zuzüglich der Mehrausweisung von Land mit einem Wert von 5,5 Werteinheiten ergibt, welcher der Kläger in der Verhandlung vom 8. Juni 2016 zugestimmt hat.


Die fehlende Wertgleichheit der mit dem 1. Nachtrag vorgenommenen Abfindung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG genannten ergänzenden wertbildenden Faktoren. Insbesondere entspricht die Landabfindung des Klägers i.S.d. § 44 Abs. 4 FlurbG in der Nutzungsart seinem alten Grundstück, da er für sein 2,3450 ha großes Waldgrundstück mit einem Flurstück abgefunden worden ist, das u.a. eine Waldfläche von 2,4764 ha umfasst.


Die mit dem 1. Nachtrag vom 6. Dezember 2017 vorgesehene Landabfindung des Klägers ist jedoch deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie der in der Verhandlung vom 8. Juni 2016 abgeschlossenen Planvereinbarung widerspricht. Hiermit wurde vereinbart, dass der Kläger - der „Erschienene zu 1“ - im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens S. „eine Mehrausweisung von Land von ca. 5,5 Werteinheiten“ zu den Konditionen von 165 €/WE erhält. Diese Mehrausweisung betrifft entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich den Wert der dem Kläger zuzuteilenden Abfindung sowie die hierfür zu erbringende Geldleistung (von 165 €/WE). Vielmehr betrifft die Planvereinbarung die Fläche, die Gegenstand des Planwunsches des Klägers aus dem Jahr 2012 war und in deren Besitz er bereits im Jahr 2013 eingewiesen wurde. Bei der Auslegung einer Planvereinbarung sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 7 S 2870/18 - juris Rn. 33). Hiernach bezieht sich die Planvereinbarung vom 8. Juni 2016 auf eine bestimmte Fläche in der Örtlichkeit, und zwar auf die Fläche, in deren Besitz der Kläger gemäß seinem Planwunsch (als Mehrausweisung) eingewiesen worden ist. Diese Mehrausweisung in Land sollte - auch nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - mit der Planvereinbarung vom 8. Juni 2016 „abgesichert“ werden. Bei verständiger Würdigung bezieht sich diese „Absicherung“ nicht nur auf die Pflicht des Klägers zur Zahlung von 165 €/WE für ca. 5,5 WE, sondern auch auf die Größe und Lage der ihm als Mehrausweisung zuzuteilenden Fläche, zumal der Kläger im Zeitpunkt der Planvereinbarung vom 8. Juni 2016 bereits seit mehreren Jahren im Besitz dieser Fläche war und sich seine Vorstellung von einer „Mehrausweisung“ damit ersichtlich auf diese konkrete Fläche bezog. Demgegenüber erscheint es lebensfremd, die Planvereinbarung losgelöst von diesen Umständen „freischwebend“ als eine Vereinbarung über eine Mehrausweisung in Land von ca. 5,5 WE zu den Konditionen von 165 €/WE in einer beliebigen Lage zu verstehen, da aus der Sicht eines verständigen Dritten kein Grund gegeben sein kann, weshalb sich der Kläger auf ein derart unbestimmtes Geschäft einlassen sollte.


Nach § 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen Änderungen des Bodenordnungsplans selbst vornehmen und damit den Streitpunkt abschließend regeln oder aber, wo ihm dies im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, die Sache nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 30). Im vorliegenden Fall macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen, da der Umfang des nunmehr erforderlichen Eingriffs in die mit dem 1. Nachtrag veränderte Landabfindung derzeit nicht absehbar ist. Bei der erneuten Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den 1. Nachtrag wird die Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger mindestens die Fläche zuzuweisen ist, die Gegenstand der Planvereinbarung vom 8. Juni 2016 war, also die im Osten an sein Flurstück anschließende Fläche bis zu der Linie, die in der „Anlage 2“ lila gestrichelt dargestellt ist. Soweit diese Grenze nicht entlang der Waldgrenze, sondern zum Teil zwischen den dort stehenden Bäumen verläuft, wird zu erwägen sein, ob es sachgerecht ist, die Fläche bis zum Waldrand zu erweitern.