Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Urteil vom 15.12.2016 - OVG 70 A 3.13 = juris (Lieferung 2018)

Aktenzeichen OVG 70 A 3.13 Entscheidung Urteil Datum 15.12.2016
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist der Kostenverteilungsmaßstab im Bodenordnungsplan bestandkräftig geworden, kann ein Teilnehmer keine andere Kostenverteilung mehr verlangen.

Aus den Gründen

Der mit dem Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 14. Juli 2010 festgelegte Maßstab für die Hebung der Eigenanteile für den Ausbau der S..., des R... und des L..., der eine Verteilung von 15 % der Kosten dieser Anlagen auf alle Teilnehmer des Verfahrens (gem. § 19 Abs. 1 FlurbG) und der verbleibenden 85 % (gem. § 19 Abs. 2 FlurbG) auf diejenigen Teilnehmer, deren Einlagen in den in der Anlage rot bzw. gelb gekennzeichneten Flächen abgefunden werden, mit ihren vollen Wertzahlen bzw. mit 25 % der Wertzahlen vorsah, wurde nicht nur mit Beschluss des Vorstands vom 8. November 2010 als Maßstab für die Vorschusshebung herangezogen, sondern nachfolgend auch in Ziff. 4.3.2 des Bodenordnungsplans vom 6. Juli 2011 aufgenommen. Da der Kläger gegen diesen Bodenordnungsplan und insbesondere die darin als selbständige Teilregelungen enthaltene Einbeziehung des Wege- und Gewässerplans (Plan gem. § 41 FlurbG, Ziff. 3.2) sowie die unter Ziff. 4 geregelte Kostenverteilung im Anhörungstermin am 8. September 2011 keine Widersprüche vorgebracht hat, war beides ihm gegenüber bereits vor Ergehen des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 24. Januar 2013 bestandskräftig geworden (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Unter derartigen Umständen kann der Kläger nicht mehr verlangen, dass Vorschüsse - bei denen es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 22. September 1967 - IV C 45.65 -, zit. nach juris Rn 8) um Erfüllungsvorleistungen auf die endgültige Beitragsschuld handelt - nach einem anderen als dem von ihm nicht beanstandeten Verteilungsmaßstab für die endgültigen Teilnehmerbeiträge zu heben sind. Dies gilt erst recht, wenn der Bodenordnungsplan - wie hier - in der Folge auch allen anderen Teilnehmern gegenüber bestandskräftig geworden ist (vgl. die am 9. Juni 2016 ergangene Ausführungsanordnung gem. § 61 FlurbG). Denn damit steht endgültig fest, dass die Eigenanteile für die in der Ortslage J... erfolgten Ausbaumaßnahmen nach dem sich aus dem Beschluss des Vorstands vom 14. Juli 2010 ergebenden Verteilungsmaßstab von den Teilnehmern zu erbringen sind. Für die Festsetzung eines von diesem abweichenden vorläufigen Beitragsmaßstabs für die Vorschusshebung ist kein Raum mehr (i. d. S. OVG Niedersachsen, Urteil v. 9. April 1974 - F OVG A 29/71 -, = RzF - 13 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG).


Der ausweislich des Bescheides umgelegte Betrag von 161.000 EUR entspricht 85 % des für die drei Maßnahmen in der Ortslage von der Teilnehmergemeinschaft zu tragenden, nach Abzug der Fördermittel verbleibenden Anteils an den Gesamtkosten (S...: 47.762,71 EUR, R...: 44.905,00 EUR, L...: 96.134,48 EUR, Gesamtanteil 188.802,19 EUR) und umfasst insoweit den vom Vorstand im Beschluss vom 14. Juli 2010 festgelegten, auf die Teilnehmer in den Sondergebieten umzulegenden und mit der am 8. November 2011 beschlossenen Vorschusshebung erhobenen Anteil an den Ausbaukosten. Die Berechnung der für die Sondergebiete zu berücksichtigenden Anzahl an Werteinheiten trägt der unterschiedlichen Heranziehung der beiden Sondergebietszonen mit voller Wertzahl bzw. 1/4 der Wertzahlen Rechnung und ist rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden (4.556,02 WE + 0,25 * 305,63 WE = 4.556,02 WE + 76,41 WE = 4.632,43 WE; jeweils auf die zweite Stelle gerundet). Der sich daraus für die 100 %-Zone, in der die Grundstücke des Klägers liegen, ergebende Beitragssatz wird in Anlage 2 ebenfalls rechnerisch zutreffend mit 34,7550 EUR/WE angegeben. Aus diesem Beitragssatz und den Werteinheiten, die auf die im maßgeblichen Gebiet gelegenen (neuen) Flurstücke 9 und 10 der Flur 7 der Gemarkung J... entfallen, errechnet sich der mit dem Bescheid geforderte Betrag von 12.692,53 EUR (gerundet aus 12.692,526).