Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Urteil vom 15.12.2016 - OVG 70 A 3.13 = juris (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | OVG 70 A 3.13 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.12.2016 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ist der Kostenverteilungsmaßstab im Bodenordnungsplan bestandkräftig geworden, kann ein Teilnehmer keine andere Kostenverteilung mehr verlangen. |
Aus den Gründen
Der mit dem Beschluss des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 14. Juli 2010 festgelegte Maßstab für die Hebung der Eigenanteile für den Ausbau der S..., des R... und des L..., der eine Verteilung von 15 % der Kosten dieser Anlagen auf alle Teilnehmer des Verfahrens (gem. § 19 Abs. 1 FlurbG) und der verbleibenden 85 % (gem. § 19 Abs. 2 FlurbG) auf diejenigen Teilnehmer, deren Einlagen in den in der Anlage rot bzw. gelb gekennzeichneten Flächen abgefunden werden, mit ihren vollen Wertzahlen bzw. mit 25 % der Wertzahlen vorsah, wurde nicht nur mit Beschluss des Vorstands vom 8. November 2010 als Maßstab für die Vorschusshebung herangezogen, sondern nachfolgend auch in Ziff. 4.3.2 des Bodenordnungsplans vom 6. Juli 2011 aufgenommen. Da der Kläger gegen diesen Bodenordnungsplan und insbesondere die darin als selbständige Teilregelungen enthaltene Einbeziehung des Wege- und Gewässerplans (Plan gem. § 41 FlurbG, Ziff. 3.2) sowie die unter Ziff. 4 geregelte Kostenverteilung im Anhörungstermin am 8. September 2011 keine Widersprüche vorgebracht hat, war beides ihm gegenüber bereits vor Ergehen des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 24. Januar 2013 bestandskräftig geworden (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Unter derartigen Umständen kann der Kläger nicht mehr verlangen, dass Vorschüsse - bei denen es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 22. September 1967 - IV C 45.65 -, zit. nach juris Rn 8) um Erfüllungsvorleistungen auf die endgültige Beitragsschuld handelt - nach einem anderen als dem von ihm nicht beanstandeten Verteilungsmaßstab für die endgültigen Teilnehmerbeiträge zu heben sind. Dies gilt erst recht, wenn der Bodenordnungsplan - wie hier - in der Folge auch allen anderen Teilnehmern gegenüber bestandskräftig geworden ist (vgl. die am 9. Juni 2016 ergangene Ausführungsanordnung gem. § 61 FlurbG). Denn damit steht endgültig fest, dass die Eigenanteile für die in der Ortslage J... erfolgten Ausbaumaßnahmen nach dem sich aus dem Beschluss des Vorstands vom 14. Juli 2010 ergebenden Verteilungsmaßstab von den Teilnehmern zu erbringen sind. Für die Festsetzung eines von diesem abweichenden vorläufigen Beitragsmaßstabs für die Vorschusshebung ist kein Raum mehr (i. d. S. OVG Niedersachsen, Urteil v. 9. April 1974 - F OVG A 29/71 -, = RzF - 13 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG).