Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.1971 - IV B 218.69 = RdL 1971 S. 134
Aktenzeichen | IV B 218.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.01.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 134 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wenn die Abfindung mehrerer Teilnehmer zu einheitlicher Bewirtschaftung zusammengefaßt ist und auch gemeinsam bewirtschaftet wird, ist es gerechtfertigt, diese hinsichtlich einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung als einheitliche Abfindung anzusehen. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Eine grundsätzliche Frage liegt nicht darin, ob es den Abfindungsgrundsätzen des § 44 FlurbG entspricht, wenn das Zusammenlegungsverhältnis der Abfindung des Klägers nur 2,4 : 1 gegenüber dem allgemeinen Zusammenlegungsgrad von 3,84 : 1 beträgt. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. Das Flurbereinigungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf abgestellt, daß sich der Zusammenlegungserfolg der von dem Kläger mit seinem Vater und seinen Geschwistern gebildeten Wirtschaftseinheit auf 3,6 : 1 beläuft, also nur ganz geringfügig hinter dem allgemein Erzielten zurückbleibt. Das Gesetz selbst schreibt einen bestimmten Zusammenlegungsgrad nicht vor, sondern verpflichtet die Behörde in § 44 Abs. 3 FlurbG lediglich, die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. Dies besagt aber nur, daß die Abfindungsgrundstücke unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich Form und Größe so gestaltet werden müssen, daß nach dem Stande der Technik neuzeitliche Maschinen und Geräte zweckmäßig und wirtschaftlich eingesetzt werden können. Das Grundstück darf nur nicht so gestaltet werden, daß seine wirtschaftliche Bearbeitung in Frage gestellt wird. Davon kann aber bei dem Grundstück Flur 16 Nr. 14 keine Rede sein, da es nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts unmittelbar an den Plan des Vaters des Klägers Flur 16 Nr. 13 angrenzt und wegen der bestehenden Wirtschaftseinheit mit diesem praktisch ein Wirtschaftsgrundstück in einer Größe von 1,5 ha bildet. Diese Betrachtungsweise entspricht darüber hinaus dem Verlangen des § 44 Abs. 2 FlurbG, wonach die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, wenn die Abfindung mehrerer Teilnehmer zu einheitlicher Bewirtschaftung zusammengefaßt ist und auch gemeinsam bewirtschaftet wird, diese hinsichtlich einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG als einheitliche Abfindung anzusehen. Dies gilt um so mehr, wenn der Kläger, wie das Flurbereinigungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, die Abfindung in Wirtschaftseinheit mit seinen Verwandten beantragt hat. Das hat aber, was der Kläger verkennt, nichts mit der Frage zu tun, daß auch bei Vorliegen einer Wirtschaftseinheit jeder der daran beteiligten Teilnehmer den seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung verlangen kann (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Nur insoweit ist es nicht zulässig, den Mehrwert oder die Vorteile des einen Besitzstandes gegen den Minderwert oder die Nachteile des anderen aufzurechnen (vgl. Steuer, FlurbG, 2. Aufl., 1967, Anm. 1 zu § 44). Daß die Flurbereinigungsbehörde hiergegen verstoßen habe, macht jedoch der Kläger selbst nicht geltend.