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RzF - 85 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.1987 - 5 B 147.85

Aktenzeichen 5 B 147.85 Entscheidung Beschluss Datum 08.05.1987
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Lage der Grundstücke wird bei der Gestaltung der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG insoweit berücksichtigt, als sie auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.