Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 04.01.1982 - 13 AS 81 A. 1266/A. 1268

Aktenzeichen 13 AS 81 A. 1266/A. 1268 Entscheidung Beschluss Datum 04.01.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da einzelnen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es in diesen Fällen keiner weitausholenden Begründung für die Anordnung des sofortigen Vollzugs (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
2. Im Falle einer Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG genügt es für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Baumaßnahme unmittelbar bevorsteht oder gar schon begonnen wurde. Ähnlich ist die Situation in den Fällen der § 61 oder § 65 FlurbG.

Aus den Gründen

Die zulässigen Anträge (§ 80 Abs. 5 VwGO) sind nicht begründet; die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 31.07.1980 liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der durch die geplanten Maßnahmen betroffenen Beteiligten (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Hierauf wurde in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich hingewiesen (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG umschließt das öffentliche Interesse und die mit diesem Verfahren abzielenden Wirkungen für den einzelnen Teilnehmer, der von den Unternehmen unmittelbar betroffen wird: Der dem Betroffenen entstehende Landverlust soll nämlich auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt und seine Belastung verringert werden und Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden. Zum Zweck und Ziel des Verfahrens rechnet demnach, die Nachteile des Unternehmens möglichst zu beseitigen oder gering zu halten. Sie gering zu halten, verpflichtet die Behörde zur raschen Durchführung des Verfahrens. Deshalb kann die besondere Dringlichkeit, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, durch den baldigen Baubeginn begründet sein. In diesen Fällen deckt sich der Gesetzeszweck mit dem besonderen Vollzugsinteresse des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da der Eintritt der Nachteile für die allgemeine Landeskultur und für den einzelnen, durch die Baumaßnahme Betroffenen, die zu beheben oder zu mildern sind, bereits unmittelbar ansteht. Es bedarf in diesen Fällen keiner weitergehenden Begründung, um das besondere Vollzugsinteresse darzutun. Wenn die Flurbereinigungsdirektion B. im angefochtenen Beschluß vom 31.07.1980 darauf hinweist, daß mit dem Bau der Bundesautobahn A 73 bereits begonnen wurde, hat sie sonach in ausreichendem Maße die Dringlichkeit der Anordnung des sofortigen Vollzugs des Beschlusses begründet.

Mit dieser Auffassung des Gerichts wird den Flurbereinigungsbehörden hinsichtlich des sofortigen Vollzugs der von ihnen erlassene Verwaltungsakte keine Sonderstellung im Vergleich zu anderen Verwaltungsbehörden eingeräumt. Auch die Flurbereinigungsbehörden haben die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Da aber einzelne Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes bereits ein besonderes Vollzugsinteresse innewohnt, bedarf es in diesen Fällen keiner weitausholenden Begründungen für die Anordnung des sofortigen Vollzugs. Im Falle der Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG genügt es, wie dargelegt, für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Baumaßnahme des Unternehmensträgers unmittelbar bevorsteht oder wenn damit etwa gar schon begonnen wurde. Ähnlich ist die Situation beispielsweise in den Fällen der § 61 oder § 65 FlurbG. Hier erfordert das Vollzugsinteresse dieser Bestimmungen grundsätzlich, daß die die Gesamtheit der Teilnehmer betreffende Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) oder vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) als ein besonderer Abschnitt des Flurbereinigungsverfahrens sofort vollzogen wird. Wenn in diesen Fällen die Flurbereinigungsbehörde nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis kommt, daß der entsprechende Verwaltungsakt zu erlassen ist, kann eine nur knappe Begründung für die gleichzeitige Anordnung des sofortigen Vollzugs eben dieses Verwaltungsaktes daher nicht der Grund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs sein.