Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.08.1983 - BReg. 2 Z 65/83 = RdL 1983 S. 268

Aktenzeichen BReg. 2 Z 65/83 Entscheidung Beschluss Datum 25.08.1983
Gericht Bayerisches Oberstes Landesgericht Veröffentlichungen RdL 1983 S. 268  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Flurbereinigungsbehörde steht kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung ihres Antrages zu, das Grundbuchblatt eines Grundstücks zu schließen, auf dem nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Auflassung vollzogen wurde.

Aus den Gründen

Die Flurbereinigungsbehörde ist zwar befugt, nach Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 61 FlurbG) das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs nach dem Flurbereinigungsplan zu ersuchen (§ 79 Abs. 1 FlurbG; vgl. hierzu BayObLGZ 1972, 242/245 f., 1982, 455/458). Im Rahmen eines Verfahrens, das auf ein solches Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde im Sinne des § 38 GBO (Horber, GBO, 16. Aufl., Anm. 2, p, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann (KEHE), Grundbuchrecht, 2. Aufl., RdNr. 31, je zu § 38; Seehusen/Schwede, FlurbG, § 79, Anm. 1) eingeleitet worden ist, hat die Flurbereinigungsbehörde ein selbständiges Beschwerderecht gegen ablehnende Entscheidungen des Grundbuchamts (OLG Schleswig, RdL 1964, 305 f.; Seehusen/Schwede, a.a.O.; Horber, a.a.O., Anm. 12, a, KEHE, RdNr. 77, je zu § 71 m. Nachw.).

Um ein solches Verfahren handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr hat die Flurbereinigungsbehörde - vor Stellung eines derartiges Ersuchens - "beantragt", das Grundbuchblatt, auf dem die Auflassung des Grundstücks von dem Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 3 eingetragen worden ist, gemäß § 35 GBVfg zu schließen. Ein solcher Antrag stellt lediglich eine Anregung an das Grundbuchamt dar, in diesem Sinne tätig zu werden. Ein Ersuchen im Sinne des § 38 GBO liegt hierin nicht.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, inwieweit Behörden - über den Fall des § 38 GBO hinaus - ein allgemeines Beschwerderecht insoweit zusteht, als sie die ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben sonst nicht sachgemäß erfüllen könnten (vgl. KG, JFG 12, 342/344 f.; Horber, a.a.O., Anm. 12, b, KEHE, a.a.O., RdNr. 77, je zu § 71 m. Nachw.; anders Zimmermann, Rpfleger 1958, 209/212; vgl. auch Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 71, RdNr. 24). Denn zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens bedarf es nicht der vorherigen Schließung eines einzelnen Grundbuchblatts, auf dem eines der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke gebucht ist. Auf die - vom LG verneinten - Voraussetzungen des § 35 GBVfg kommt es nach alledem nicht mehr an.

Nicht erörtert zu werden braucht schließlich auch, ob im Falle des Vollzugs einer Auflassung an einem Altgrundstück nach Eintritt des neuen Rechtszustands (vgl. hierzu BayObLGZ 1982, 455/457 ff. = MittBayNot. 1983, 64 m. Anm. Haiduk) hiergegen von Amts wegen ein Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in das Grundbuch einzutragen ist (verneinend LG Schweinfurt, Rpfleger 1975, 312 f. m. Anm. Bengel = MittBayNot. 1975, 244 f.). Denn abgesehen von der insoweit gleichfalls beschränkten Beschwerdemöglichkeit (vgl. hierzu BayObLGZ 1977, 1/2; BayObLG, JurBüro 1981, 753; KG, Rpfleger 1972, 174; OLG Celle, NJW 1963, 1160/1161; Horber, a.a.O., Anm. 10, C, b, KEHE, a.a.O., RdNr. 71, je zu § 71) hat die Beteiligte zu 1 vor dem Grundbuchamt klargestellt, daß ihr Begehren (und damit ihre Erstbeschwerde) - eine Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet von vornherein aus - nicht in diesem Sinne aufzufassen ist.