Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.1961 - I B 48.61
Aktenzeichen | I B 48.61 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 05.06.1961 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Gleichwertigkeit von Einlage und Ersatz kommt nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte zum Ausdruck. |
Aus den Gründen
Der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts kann nicht gefolgt werden, daß dann, wenn die Summe der Werteinheiten der Einlageflurstücke der Summe der Werteinheiten der Abfindungsgrundstücke entspricht, die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG "vermutet" werde. Das Flurbereinigungsgesetz kennt in dieser Richtung weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsvermutung. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den § 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte "zugrunde zu legen". Die Gleichwertigkeit der Abfindung kommt aber nicht allein in der Übereinstimmung der Schätzungswerte von Altbesitz und Abfindung zum Ausdruck. Die Schätzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dient der Ermittlung des landwirtschaftlichen Nutzungswerts, der aber nicht mit dem nach § 44 Abs. 1 FlurbG maßgeblichen Tauschwert übereinstimmen muß. Für den Tauschwert kommen neben dem landwirtschaftlichen Nutzungswert noch weitere wertbildende Faktoren in Betracht, und zwar diejenigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Diese sind, soweit sie nicht schon bei der Schätzung berücksichtigt worden sind, bei der Abfindung wertgerecht in Ansatz zu bringen.
Anmerkung
S.a. Urteil des Flurbereinigungsgerichts Kassel vom 19.1.1960 - F III 42 u. 43/57 = RdL 1960 S. 306