Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 09.10.1992 - 13 AS 92.2402
Aktenzeichen | 13 AS 92.2402 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.10.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Verpflichtung, nach § 62 Abs. 2 FlurbG den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören, verdrängt als Spezialvorschrift die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 28 VwVfG). |
Aus den Gründen
Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, daß sie von der Flurbereingungsdirektion R. nicht zu der bevorstehenden vorläufigen Besitzeinweisung angehört wurde. Nach § 65 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 2 FlurbG, die als Spezialvorschriften den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts vorgehen, sind nicht die einzelnen Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens, sondern die Teilnehmergemeinschaft, die nach § 18 FlurbG die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrnimmt, zur vorläufigen Besitzeinweisung zu hören. Daß die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung P. am Verfahren beteiligt war, ergibt sich aus der Niederschrift vom 19.06.1991. Hiernach hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der gemäß § 25 Abs. 1 FlurbG die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft führt, den Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung selbst beantragt und Vorschläge über den Zeitpunkt des Besitzübergangs unterbreitet.