RzF - 5 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.04.1979 - 5 C 68.77 = DÖV 1979 S. 833= RdL 1980 S. 11

Aktenzeichen 5 C 68.77 Entscheidung Beschluss Datum 23.04.1979
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen DÖV 1979 S. 833 = RdL 1980 S. 11  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Enthält bereits ein Bebauungsplan gemäß § 30 BBauG Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen, so beschränkt sich die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG im Wege- und Gewässerplan die Änderung oder Neuanlage öffentlicher Wege anzuordnen, auf den außerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans liegenden Bereich.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.