Die von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Frage, ob Grundstücke, die in einem Gebiet liegen, für das die Gemeinde einen Umlegungsbeschluß nach §§ 45
ff. BBauG gefaßt hat, in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden können, stellt sich im vorliegenden Falle nicht. Denn entgegen der Auffassung der Kläger enthält der Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Feststellungen dahin, daß die Gemeinde H. ein förmliches Umlegungsverfahren nach §§ 45
ff. BBauG beschlossen hat. Vielmehr hat die Gemeinde, wie auch von den KIägern nicht bestritten wird, beschlossen, hinsichtlich des nachträglich in die Flurbereinigung einbezogenen Gebiets einen Bebauungsplan aufzustellen, in dessen Gebiet nach der Erklärung der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Flurbereinigung Baugrundstücke ausgewiesen werden sollen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da nach
§ 37 Abs. 1 Satz 3
FlurbG die Flurbereinigung durch Bebauungspläne nicht ausgeschlossen wird. Zwar müssen auch bei den aufgrund des
§ 8 Abs. 1
FlurbG nachträglich hinzugenommenen Flächen die Voraussetzungen des
§ 1 FlurbG für eine Durchführung der Flurbereinigung vorliegen (
vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1959 -
BVerwG I B 141.59 - (
Buchholz BVerwG 424.01,
§ 8 FlurbG Nr. 1)); insoweit weist aber das Flurbereinigungsgericht zutreffend darauf hin, daß die Beiziehung der Flächen in erster Linie der Erschließung der Ortslage dient, um das Wege- und Gewässernetz im Zusammenhang mit der Unterführung der Bundesstraße 35 und dem Ortseingang an der Br.-Straße neu zu gestalten. Dabei handelt es sich aber gemäß
§ 37 Abs. 1 Satz 1
FlurbG um eine Aufgabe der Flurbereinigung. Wenn die Behörde daher, um diese Aufgabe zu erfüllen, das Flurbereinigungsgebiet erweitert, so hält sie sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.