Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.1955 - I B 192/53 = NJW 1955 S. 1001= NJW 1955 S. 155= RdL 1955 S. 136

Aktenzeichen I B 192/53 Entscheidung Beschluss Datum 08.01.1955
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen NJW 1955 S. 1001 = NJW 1955 S. 155 = RdL 1955 S. 136  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigung ist nicht nur bei der Gewährung von Landabfindungen keine Enteignung, sondern auch dann, wenn in zulässigem Umfang geldliche Abfindungen und Ausgleiche gewährt werden. Für Streitigkeiten hierüber sind deshalb die Verwaltungsgerichte zuständig.

Aus den Gründen

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die dem Kläger zu zahlende Abfindung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, der Anlaß geben könnte, grundsätzliche Rechtsfragen zu erörtern. Das gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten über geldliche Abfindungen und Ausgleiche nach den Vorschriften des Flurbereinigungsrechtes. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 9.11.1954 - BVerwG I B 145/53 - (NJW 55, 155) ausgesprochen hat, ist die Flurbereinigung keine Enteignung i.S. des Art. 14 GG, so daß die Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG auf sie keine Anwendung findet. Das gilt nicht nur für die in der Umlegung zu gewährenden Landabfindungen, sondern auch für die in dem Umlegungsverfahren festzusetzenden geldlichen Abfindungen und Ausgleiche. Diese sind Teile des einheitlichen Umlegungsverfahrens und können aus ihm nicht etwa als selbständige Enteignungen herausgelöst werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Revisionsverfahrens war daher zurückzuweisen.