Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.1982 - 9 D 11/82

Aktenzeichen 9 D 11/82 Entscheidung Beschluss Datum 18.11.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde ist befugt, die von der Spruchstelle vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplanes vor ihrer Unanfechtbarkeit tatsächlich zu vollziehen.

Aus den Gründen

Der angefochtene Verwaltungsakt beruht auf der Vorschrift des § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Danach obliegt es der Flurbereinigungsbehörde, die tatsächliche Ausführung einer Änderung des Flurbereinigungsplanes durch Überleitungsbestimmungen zu regeln. Das ist durch den Erlaß des angefochtenen Bescheides geschehen, durch den die Flurbereinigungsbehörde die von der Spruchstelle für Flurbereinigung als Verwaltungsbehörde getroffenen Änderungen des Flurbereinigungsplanes tatsächlich vollzogen und die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer zu den in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten, auf das Jahr 1982 bezogenen Zeitpunkten in den Besitz und die Nutzung der aufgrund der Verwaltungsentscheidung ihnen zugewiesenen Grundstücke eingewiesen hat. Damit hat die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der ihr zur tatsächlichen Ausführung einer Planänderung durch § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG eingeräumten Befugnis gehandelt und es sind keine Gründe ersichtlich, die in diesem Handeln der Behörde eine Rechtsverletzung erkennen ließen. Mit diesem Handeln ist die tatsächliche Ausführung einer Planänderung vollzogen worden, die Gegenstand des von der Antragstellerin angestrengten Klageverfahrens vor dem erkennenden Gericht war und deren Rechtmäßigkeit durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1981 ergangenen rechtskräftigen Urteils 9 C 25/80 bestätigt worden ist. Aber selbst wenn das Urteil des erkennenden Gerichts zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig gewesen wäre, hätte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn auch dann wäre im vorliegenden Falle die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG befugt gewesen, die von der Spruchstelle für Flurbereinigung als Verwaltungsbehörde - und nicht von dem Flurbereinigungsgericht - vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplanes tatsächlich zu vollziehen. Die gestaltende Wirkung der Planänderung tritt nämlich in diesem Falle nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des ändernden Beschlusses der Verwaltungsbehörde ein, sondern bereits mit seiner Bekanntgabe an die davon betroffenen Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. dazu BVerwGE 12. Bd. S. 341 (345)). Demgegenüber hat die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen, die der sofortigen Vollziehung der tatsächlichen Ausführung der Änderung ihrer Abfindung entgegengehalten werden könnten. Abgesehen davon, daß die Flurbereinigung grundsätzlich unter dem Gebot der Beschleunigung steht, ist die jetzt gegebene Rechtslage mit der rechtskräftig feststehenden Abfindung der Antragstellerin deren tatsächlicher Ausführung der angefochtene Verwaltungsakt dient, eine Folge der Rechtsordnung, die im öffentlichen Interesse zu beachten ist und nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, einer erneuten Prüfung zugängig ist.