Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.1984 - 5 C B 148.83

Aktenzeichen 5 C B 148.83 Entscheidung Beschluss Datum 21.12.1984
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Inhaber gewerblicher Betriebe haben wie alle übrigen Teilnehmer des Verfahrens einen Anspruch auf wertgleiche Landabfindung. Sie können jedoch nicht erwarten, daß durch Maßnahmen der Flurbereinigung ihre Produktions- und Arbeitsbedingungen verbessert werden.
2. Durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 ist regelmäßig eine sachverständige Würdigung der in der Flurbereinigung zu entscheidenden Sachverhalte gewährleistet. Das Flurbereinigungsgericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen.

Aus den Gründen

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die in der Flurbereinigung zu treffenden Maßnahmen für einen gewerblichen Betrieb, verglichen mit seinem Altbesitz, eine Verschlechterung darstellen dürfen, bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Denn die Antwort darauf ergibt sich unmittelbar aus § 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG -, wonach j e d e r Teilnehmer, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ebenso wie der eines gewerblichen Betriebes, Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung hat. Auch vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung einzelner Teilnehmer sind gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Damit ist auch für gewerbliche Betriebe ausgeschlossen, daß sich die Verhältnisse infolge der Flurbereinigung gegenüber dem vorher gegebenen Zustand wertmäßig verschlechtern. Ein Unterschied zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben besteht deshalb nur insofern, als diese anders als Betriebe der Landwirtschaft nicht erwarten können, daß ihre Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Maßnahmen der Flurbereinigung v e r b e s s e r t werden (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30.09.1960 - BVerwG 1 B 122.60 - 04.05.1966 - BVerwG 4 B 69.65 - (RdL 1966, 305)).

Auch die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Flurbereinigungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es weder über die Auswirkungen der genannten Entfernungsverschlechterung auf den auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Betrieb noch über die Möglichkeit des Anschlusses des Hausgrundstücks des Beigeladenen zu 2 an die nördlich davon verlaufende neue Ortsstraße ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG ist regelmäßig eine sachverständige Würdigung der in Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte gewährleistet. Das Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschluß vom 23.02.1968 - BVerwG 4 CB 189.65 - (Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 3); Urteil vom 17.07.1973 - BVerwG 5 C 98.72 - (Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 6); Beschluß vom 04.04.1979 - BVerwG 5 B 42.78 - (Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9), je mit weiteren Nachweisen). Auch wenn berücksichtigt wird, daß hier keine Fragen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft zu beurteilen waren, brauchte das Flurbereinigungsgericht keine Sachverständigen zu hören. Es hat Tatsachen festgestellt, die in erheblichen Punkten (Transportwegverlängerung um lediglich etwa 16 m; vorwiegend Ablagerung von Grabeinfassungen, die nur zum Teil einer Bearbeitung in der Betriebsstätte bedürfen) von den Angaben abweichen, die der von den Klägern erwähnten Stellungnahme der Handwerkskammer K. vom 04.02.1981 zugrunde gelegt waren. Die auf diesen Tatsachen und dem geringen Umfang des Steinmetzbetriebes beruhende Beurteilung, daß der Weg zwischen Betriebsgrundstück und Lagerplatz nicht sehr oft zu Transportzwecken zurückgelegt werden müsse und daß deshalb aus der Entfernungsverschlechterung kein wesentlicher Nachteil für die Betriebsausübung erwachse (Urteilsabdruck S. 7), konnte das Flurbereinigungsgericht aufgrund seiner allgemeinen Erfahrung in Flurbereinigungsangelegenheiten aus eigener Sachkunde vornehmen, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beantragt hatten.