Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20.08.1975 - F OVG D 28/75

Aktenzeichen F OVG D 28/75 Entscheidung Beschluss Datum 20.08.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Rechtserhebliche Einwendungen gegen den festgestellten Plan können dem Flurbereinigungsbeschluß nicht entgegengehalten werden.
2. Das Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung muß seinen Ausdruck nicht in einer ziffernmäßigen Festlegung des Umfanges der Landabzüge finden; es kann auch darin bestehen, daß die Objektgrenze einvernehmlich festgelegt wird.

Aus den Gründen

Die Voraussetzung, daß bei der Einleitung des Verfahrens der für das Unternehmen aufgestellte Plan in der Regel endgültig, zumindest aber vorläufig festgestellt sein muß, liegt ebenfalls vor. Der Plan für das Bauvorhaben ist gemäß §§ 98 ff. NWG durch Beschluß vom 15.4.1969 festgestellt und die Enteignung zu Gunsten des Landes Niedersachsen gem. § 104 c NWG am 6.2.1973 für zulässig erklärt worden. Diese Entscheidungen sind unanfechtbar geworden. Bei dieser Sachlage war von der Zulässigkeit der Enteignung auszugehen. Denn richtet sich die Zulässigkeit der Enteignung selbst nach dem jeweils in Frage kommenden Gesetz, so erfolgt lediglich der Vollzug der Enteignung statt nach den sonst geltenden landesrechtlichen Bestimmungen über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Vorschriften der § 87 ff. FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.6.1970 in RdL 1970, S. 194). Daraus folgt weiter, daß die Vorschriften für die Anordnung einer Enteignung durch die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG gar nicht umgangen werden können, da in jedem Falle eine besondere Rechtsgrundlage für die Anordnung der Enteignung vorhanden sein muß. Das bedeutet allerdings nicht, daß Einwendungen, die gegen den festgestellten Plan von rechtlich erheblicher Bedeutung sein könnten, auch gegen den Flurbereinigungsbeschluß möglich wären. Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Einleitung des Verfahrens allenfalls zu prüfen, ob der Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG von der für die Enteignung zuständigen Behörde in rechter Form gestellt ist und ob der Plan des Unternehmens unanfechtbar wenigstens vorläufig festgestellt worden ist.

Schließlich hat die im vorliegenden Aussetzungsverfahren gebotene summarische Prüfung keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß hinsichtlich des Ausmaßes der Verteilung des Landverlustes das vom Gesetz geforderte Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung nicht vorgelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 19.11.1965 in NJW 1966, S. 513) bedeutet Einvernehmen, daß die Stellen, unter denen ein Einvernehmen herbeizuführen ist, zu einer einheitlichen und sich im Ergebnis deckenden Auffassung gelangen müssen. Das ist vorliegend geschehen. Die an sich zweckmäßige Herstellung des Einvernehmens im Termin nach § 5 Abs. 1 und 2 FlurbG ist hier bereits am 29.11.1973 mit der Landwirtschaftskammer als der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsvertretung mit der Maßgabe erfolgt, daß in den Aufklärungsterminen ein Landabzug von 6 v. H. für das Unternehmen und für die gemeinschaftlichen Anlagen genannt werden solle. Diese Vereinbarung genügt nach der Auffassung des Senats dem gesetzlichen Erfordernis, zumal das Einvernehmen seinen Ausdruck nicht in einer ziffermäßigen Festlegung des Umfanges der Landabzüge finden muß, vielmehr auch darin bestehen kann, daß die Objektgrenze einvernehmlich festgelegt wird (vgl. Drees, RdL 1967 S. 283). Dagegen läßt sich aus einem vorliegenden Vermerk über eine Besprechung vom 3.7.1974, in dem es wörtlich heißt: "Die Probleme der Landaufbringung für das Rückhaltebecken und für die in der Flurbereinigung zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen wurden besprochen. Die Vertreter der Landwirtschaftskammer bedauerten, daß entgegen der gegebenen Zusage das ML noch keinen Auftrag zur Erstellung eines sozio-ökonomischen Gutachtens erteilt hätte. Sie erklärten, daß sie wegen Fehlens fundierter Fakten, die nur in solch einem Gutachten erarbeitet werden könnten, nur einem Gesamtlandabzug in Höhe von 4 % zustimmen könnten. Sie verwiesen dabei auf die Stellungnahme der LBA und die schwierige Lage der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Raum" nicht entnehmen, eine wirksame Vereinbarung liege nicht vor. Denn der Begriff Gesamtlandabzug läßt offen, ob darin auch der sogenannte Wegebeitrag (nach § 47 FlurbG) enthalten ist.