Landgericht Trier, Beschluss vom 16.02.1971 - 3 0 405/70
Aktenzeichen | 3 0 405/70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 16.02.1971 |
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Gericht | Landgericht Trier | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für Ansprüche aus § 51 FlurbG ist die ausschließliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gegeben. Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen. |
Aus den Gründen
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, daß das Kulturamt ihm bzw. seiner Ehefrau die mit Leberegeln und Lungenwürmern verseuchten Flurstücke Nr. 27 - 32 im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt hat.
Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht zuständig. Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der seine Grundlage nicht in § 839 BGB oder in einer sonstigen Vorschrift des bürgerlichen Rechtes sondern allein in der Vorschrift des § 51 FlurbG hat. Nach dieser Bestimmung ist ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
Ein vorübergehender Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann anzunehmen, wenn ein Teilnehmer Schäden an seinem Viehbestand erleidet, die dadurch eintreten, daß er nach seiner Besitzeinweisung z.B. stark vernäßtes Land benutzen muß (Steuer, Komm. z. FlurbG, 2. Aufl. zu § 51 Anm. 1). Als solcher Nachteil ist auch die behauptete Erkrankung des Viehs des Klägers an den Lungenwürmern und Leberegeln anzusehen, die sich infolge der stauenden Nässe in den Bombenlöchern der Weide gebildet haben. Dieser Nachteil ist auch nur vorübergehender Art. Wie sich nämlich aus dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz in den beigezogenen Akten 3 C 83/66 ergibt, wurde bereits mit Bescheid der Spruchstelle vom 20.5.1966 die Einplanierung und die Entwässerung der fraglichen Flächen angeordnet. Die Durchführung dieser Maßnahmen hat der Kläger jedoch verhindert. Mit der Entwässerung der Weideflächen und einer Wurmbekämpfung, so wie sie das Veterenäramt in seinem Bericht vom 20.4.1967 anrät, ist der Nachteil der zugeteilten Flurstücke Nr. 27 - 32 aber zu beheben, so daß er nur vorübergehender Art ist.
Für einen solchen aus § 51 FlurbG herzuleitenden Anspruch ist gem. § 140 FlurbG die ausschließliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichtes gegeben. Dieses Gericht entscheidet neben der Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen auch über alle anderen Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen wurden, soweit für sie der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Da die Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers § 51 des FlurbG und nicht eine Vorschrift des bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist somit nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch bereits über diesen Anspruch des Klägers erkannt und ihn unter Hinweis darauf, daß dem Kläger die Verseuchung der genannten Flurstücke mit Lungenwürmern und Leberegeln bekannt war und er deshalb sein Vieh aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB auf diesen Flächen nicht habe weiden lassen dürfen, abgewiesen.
Da die Klage somit schon wegen der mangelnden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts keinen Erfolg verspricht, war dem Kläger das nachgesuchte Armenrecht zu verweigern.